Lexikon - Krankenversicherung -
Akteneinsicht
Bei den Einsichtsrechten hat der Patient das Recht in seine Original Behandlungsunterlagen Einsicht zu nehmen. Er muss dabei keinerlei Gründe angeben warum er sie einsehen möchte. Alle Aufzeichnungen zu Anamnese, Diagnose, Behandlungsverlauf und Behandlungsergebnis gehören zu den Behandlungsunterlagen.
Die Einsichtnahme darf nicht behindert werden und der Patient kann eine Kopie der Akte auf eigene Kosten verlangen. Nur wenn andere Personen in die Behandlung einbezogen, oder wenn von psychatrischer Seite Einwände bestehen, kann dieses Recht zur Einsichtnahme beschränkt werden.
Zu diesen Rechten gehören auch Schadensersatz im Fall eines Behandlungsfehlers und das Recht auf eine Patientenquittung. Zu den Rechten gehört auch das Recht auf Behandlung.