Lexikon - Krankenversicherung -
allgemeiner Beitragssatz, erhöhter Beitragssatz, ermäßigter Beitragssatz
Bis zum 1.1.2009 konnte jede Krankenkasse ihren Beitragssatz in der eigenen Satzung selbst festlegen. Nun gibt es seit dem Gesundheitsfonds einen einheitlichen Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung, ebenso wie Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bis zum 30. Juni 2009 belief sich der allgemeine Beitragssatz bei 15,5%, hiervon musste das versicherte Mitglied 0,9% Sonderbeitrag selbst tragen. Seit dem 1.Juli 2009 liegt dieser Prozentsatz inklusive des Sonderbeitrages bei 14,9% aufgrund des Konjunkturpakets II.
Der ermäßigte Beitragssatz gilt für Versicherte die keinerlei Anspruch auf Krankengeld haben und Empfänger von Arbeitslosengeld II sind. Hier lag der Prozentsatz ab 1.Januar 2009 bereits bei 14,9% inklusive des Sonderbeitrages.
Bis zum 31. Dezember 2008 gab es einen erhöhten Beitragssatz für Mitglieder, die Aufgrund von Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf mindestens 6 Wochen Fortzahlung des Arbeitsentgelts hatten. Dieser erhöhte Beitragssatz entfällt nun seit der Neuregelung.
Unter dem zusätzlichen Beitragssatz versteht man die 0,9% welche vom versicherten Mitglied selbst übernommen werden müssen, außer Empfänger von Arbeitslosengeld II. Durch diesen zusätzlichen Beitragssatz sollen Unternehmen bei den Lohnnebenkosten entlastet und so das Wachstum der Wirtschaft und eines Unternehmens gefördert werden. Diese Regelung betrifft auch den Beitrag für Zahnersatz, denn damit entfällt die Einkommens unabhängige Pauschale vom 1.Januar 2005.