Montag, 13. Februar 2012 | Gesundheitswesen Magazin

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Änderung Kassenwahlrecht --> keine Bindungsfrist

(3 posts)
  1. Sascha
    Inactive

    siehe: http://www.juraforum.de/urteile/urteil/bsg-urteil-vom-13-06-2007-az-b-12-kr-1906-r.html

    Auch der Spitzenverband hat jetzt seine Rechtsauffassung geändert, was bedeutet:
    Unterbrochene Mitgliedschaft --> neue Wahlrfreiheit.

    Ich hatte heute einen Tagelöhner, der zwichen 2-4 Tagen Arbeit immer 1-2 Tage ohne Beschäftigung ist. Der schafft nun (wenn er will) alle verbliebenen GKVs in einen Jahr! 8O

    Posted 2 years ago #
  2. anonymous
    Inactive

    Hallo Sascha,

    leider völliger Schwachsinn was du da schreibst, denn das neue Wahlrecht besteht nur Zitat "wenn die Mindestbindungsfrist abgelaufen ist." Also musst du 18 Monate bei der KK als MITGLIED versichert sein und kannst dann erst bei einer Beschäftigungsaufnahme nach einem Tag Unterbrechung die KK wechseln.

    Posted 2 years ago #
  3. anonymous
    Inactive

    Hallo Anonym,

    du bist nicht ganz auf dem laufenden, Sascha hat recht. mit Rundschreiben vom 29.08.2009 Lfd. Nr. RS 2009/397 hat sich der Spitzenverband der Krankenkassen diesem Urteil angeschlossen.
    Auch wenn die Bindefrist von 18 Monaten noch nicht erfüllt ist und die Mitgliedschaft für einen Tag unterbrochen wird, kann die Krankenkasse gewechselt werden. Habe dieses Rundschreiben gestern selber auf den Tisch bekommen und kann ich dir gerne zukommen lassen.

    Posted 2 years ago #

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