Hallo,
ich habe eine Frage zur Berechung des Krankenkassenbeitrags; die Regelung nach § 226 Abs. 1 SGB V sind mir bekannt; u.a. heisst es darin, dass beitragspflichtig ist „…der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungbezüge)“, wobei u.a. unter Versorgungsbezüge auch gefasst werden: Renten (zum Beispiel gesetzliche Renten, Betriebsrenten, Renten aus privater Lebensversicherung, Pensionen).
Meine Situation ist wie folgt:
seit Mai 2010 bin ich (rückwirkend) anerkannt als 100% erwerbsgemindert/ erwerbsunfähig (Einstellung des Krankengeldes im Juni 2010); ich bin nicht mehr berufs-/ erwerbstätig, beziehe neben meiner EM-Rente eine Rente aus einer privaten Versicherung.
Bei dieser Versicherung handelt es sich um eine Risiko-Lebensversicherung (deren Leistung nur im Todesfall gezahlt wird), gekoppelt mit einer sog. BUZ (Berufsunfähigkeits-Zusatz-Versicherung, die den Hauptanteil des Beitrags und auch der vereinbarten Leistung ausmacht) aus der ich jetzt die vereinbarte Versicherungsleistung einer monatlichen Rente erhalte.
Daraus ergibt sich für mich die Frage, ob für die Berechung meines KK-Beitrag auch die Leistung der BUZ mitberücksichtigt werden muss?
Bei der Antragsbearbeitung meiner Krankenkasse, habe ich die Frage des Sachbearbeiters nach Leistung aus einer Lebensversicherung verneint, jedoch die Rentenleistung wegen Berufsunfähigkeit erwähnt.
Ich bin mir nicht sicher, ob es korrekt ist, dass mein KK-Beitrag nur aus meiner EM-Rente berechnet worden ist; ich fürchte, zu Nachzahlungen herangezogen zu werden, will aber auch „keine schlafenden Hunde wecken“.
Gibt es zu dieser Konstellation eine eindeutige Rechtslage?
Für die Beantwortung dieser Frage wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Rita
