Die Höhe der Beiträge der einzelnen Mitglieder ist der jeweiligen KK seit dem Gesundheitsfonds praktisch egal, da alle eingehenden Beiträge sofort an den Gesundheitsfonds weitergeleitet werden. Nur den Zusatzbeitrag darf die KK behalten. Der Gesundheitsfonds verteilt die Gelder nach der Zahl der Versicherten (unter Berücksichtigung des Alters, Geschlechts und 60-80 sehr schwere und teure Krankheiten).
Für die KK sind daher die eigenen Kosten (Gehälter, EDV, Zahl der Geschäftsstellen, Mahnungen, Vollstreckungskosten etc.)und die Leistungen für die Versicherten und die Einnahmen von Dritten bei Unfällen der Versicherten maßgebend.
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DAK ab 010210 Zusatzbeitrag - Widerspruch schreiben
(42 posts)-
Posted 1 year ago #
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Die Höhe der Beiträge der einzelnen Mitglieder ist der jeweiligen KK seit dem Gesundheitsfonds praktisch egal, da alle eingehenden Beiträge sofort an den Gesundheitsfonds weitergeleitet werden. Nur den Zusatzbeitrag darf die KK behalten. Der Gesundheitsfonds verteilt die Gelder nach der Zahl der Versicherten (unter Berücksichtigung des Alters, Geschlechts und 60-80 sehr schwere und teure Krankheiten).
Für die KK sind daher die eigenen Kosten (Gehälter, EDV, Zahl der Geschäftsstellen, Mahnungen, Vollstreckungskosten etc.)und die Leistungen für die Versicherten und die Einnahmen von Dritten bei Unfällen der Versicherten maßgebend.Posted 1 year ago # -
Reden wir über Schuld oder über Rechtmässigkeit ?
Ich wüsste wirklich gerne inwieweit der von der DAK erhobene Zusatzbeitrag rechtmässig ist und ob es Sinn macht hier gegen vorzugehen.Wenn über Schuld am kranken deutschen Gesundheitssystem geredet wird, werden doch die eigentlichen Profiteure der Situation immer schön außen vor gelassen. Das sind die besser verdienenden Schmarotzer, die sich der Solidargemeinschaft entzogen und nur noch vom Fortschritt dieser profitierend, in die PKV abgesetzt haben.
Das kostet uns gesetzlich Versicherte jede Jahr Milliarden und noch kommt die Bevorzugung dieser Schmarotzer beim Arzt.
Wer mal eine ernsthafte Erkrankung erlebt hat, weiß wovon ich spreche (Wartezeiten: Kein Problem beim Privatpatienten mit Firlefanz. Beim gesetzlich Versicherten - selbst bei dringenden, gravierenden Erkrankungen - aber schon; Benachteilgung bei der OP Terminvergabe; Schlechtere Beratung; Schlechtere Medikamente mit mehr Nebenwirkungen, etc.).Zusätzlich profitieren die Privatversicherten-Schmarotzer dann vom allgemeinen medizinischen Fortschritt.
So werden die auch noch verdeckt subventioniert.Ich spreche mittlerweile jeden meines Wissens nach Privatversicherten in meinem Bekanntenkreis offensiv darauf an.
Die sollen wenigstens nicht mit dem in Deutschland so typischen "davon habe ich doch gar nichts gewußt" davon kommen.Posted 1 year ago # -
05.04.10
Betreff Nr. 34 siehe oben Punkt 2
Ich erhielt einen Schreiben von meiner KK, dass sie auch für Februar berechtigt seien den Beitrag zu erheben, obwohl die Bekanntgabe erst am 19.02 brieflich und ab 01.02 im Internet erfolgte. Hier meine Erwiderung:
Erwiderung zu Ihrem Schreiben vom 22.03.2010 und Ergänzung unseres Widerspruches:
Sie schreiben, dass die „Mitglieder spätestens einen Monat vor Fälligkeit des Zusatzbeitrages“ über diesen zu informieren seinen. „Die Bekanntgabe der Erhebung erfolgte daher rechtzeitig.“ Dies ist ein Irrtum. Hier wurden die Begriffe Erhebung und Fälligkeit vertauscht. Es müssen die Mitglieder einen Monat vor Erhebung einer für sie negativen Änderung über diese informiert werden, die Fälligkeit ist hier nicht erheblich. Für Mitglieder positive Veränderung können auch rückwirkend vorgenommen werden nicht aber negative. Wäre es anders könnte auch jeder Vermieter rückwirkend für die letzten sechs Monate die Miete erhöhen. Er müsste dann deren Fälligkeit lediglich auf einen Termin einen Monat nach deren Bekanntgabe legen. Die Erhebung ist rückwirkend für den 01.02.2010 also nicht einen Monat vorher bekannt gegeben worden.
In Ihrem Schreiben bemühen sie überdies § 175 Abs. 4 Satz 5 und 6 SGB V. In diesem Paragaphen steht nichts über den Zeitpunkt zu dem der Zusatzbeitrag hätte bekannt gegeben werden müssen. In diesem Paragraphen geht es ausschließlich um die „Ausübung des Wahlrechts“ und in diesem Zusammenhang um die Kündigungsfristen und Kündigungsbedingungen durch Mitglieder von Krankenkassen.Also lasst euch nicht in Bockshorn jagen
Gruß Silke
Posted 1 year ago #
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