Montag, 13. Februar 2012 | Gesundheitswesen Magazin

Forum » Hilfe bei Krankenversicherung bzw. Krankenkassen

  1. anonymous
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    Ich erhalte heute - 3.Februar - das Schreiben der DAK über den Zusatzbeitrag und werde aufgefordert, SOFORT - also bereits für den Monat Februar - diesen Zusatzbeitrag zu zahlen. Ich meine gehört zu haben, dass das nicht zulässig ist, sondern dass ein "Vorlauf" von einem Monat (oder mehr?) vorgeschrieben ist. Ab wann greift diese Zusatzforderung? Zum 1. März? Zum 1. April? Kann ich Widerspruch einlegen?
    Danke für eine präzise Antwort, Barbara

    Posted 2 years ago #
  2. anonymous
    Inactive

    Forderung für den Monat Februar ist richtig, da die Beiträge für Februar zur Mitte März fällig werden. Daher Information 4 Wochen vor Fälligkeit.

    Posted 2 years ago #
  3. anonymous
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    Fälligkeit des Zusatzbeitrages für den Monat Februar ist am 15.03.

    Sollten Sie die Kasse vor diesem Datum kündigen, so ist der Zusatzbeitrag auch während der Kündigungsfrist nicht zur entrichten.

    Posted 2 years ago #
  4. anonymous
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    Schliesse mich meinen Vorschreibern an.

    Die Kasse muss einen Monat (nicht 4 Wochen) vor erster Fälligkeit des Beitrages eine schriftliche BEnachrichtigung an das Mitglied versenden.

    Hier wäre die Fälligkeit der 15. März, also muss der Bescheid bis 15.02. zugestellt worden sein.

    In dieser Frist, 15. 02.- 15.03. kann man im RAhmen des Sonderkündigiungsrechtes kündigen. Man muss dann für die restliche Versicherungszeit keinen Zusatzbeitrag zahlen.

    Kündigungen, die vor der schriftlichen Mitteilung erfolgt sind, sind mit denen in der Frist gleichgesetzt. Auch hier muss für die restliche Laufzeit kein Zusatzbeitrag gezahlt werden. So die Auffassung der Spitzenverbände.

    Posted 2 years ago #

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