Wenn eine freiwillige Mitgliedschaft auf Grund einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit bei der GKV durchgeführt wird, ist der Versicherte gemäß § 206 SGB V beitragsrelevantes Einkommen der Krankenkasse gegeüber anzugeben und nachzuweisen, wie grundsätzlich jedes andere Mitglied der GKV Mitwirkungspflicht gemäß §§ 60 ff SGB I). Zum Einkommen zählt alles, welches man zum Lebensunterhalt erzielt. Also nicht nur Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit (Nachweis: Steuerbescheid erforderlich), sondern auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (Nachweis: Verträge oder Kontoauszüge)und andere Einnahmen, die zum Lebensunterhalt dienen (z.B. Zinserträge aus Kapitalerträgen - Zinsen von Sparanlagen, Abfindungen, Unterhalt bzw./oder Gründungszuschuss von der Agentur für Arbeit).
Aus dem Steuerbescheid ergehen bereits die Steuerabzüge. Das steuerplfichtige Einkommen gilt als beitragspflichtiges Einkommen (zuzüglich Gründungszuschuss der Arbeitsagentur). Sollten also mehr Einnahmen, als die beiden angeführten angefordert werden, ist das nicht ausreichend. Die Angaben werden nach besten Wissen und Gewissen (gemäß der Anforderung der Krankenkasse) vom Versicherten gemacht! Bitte die Aufforderung aufbewahren, damit der Nachweis vorliegt, dass keine anderen Einnahmen zur Beitragsbemessung angefordert wurden.