Sind die veröffentlichten Beiträge (allg. 15,5 % und erm. 14,9 %) schon endgültig? "
Nein. Die endgültige Beschlussfassung des Kabinetts darüber werde am 29.10.2008 erfolgen, teilte Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) am Sonntag mit.
Enthält der neue Einheitsbeitragssatz bereits den Sonderbeitrag von 0,9 %?
Ja. Laut aktueller Meldungen hat die Bundesregierung den Einheitsbeitragssatz der GKV ab 01.01.2009 auf 15,5 Prozent festgesetzt. Dieser beinhaltet 14,6 Prozent (Arbeitnehmer/Arbeitgeber je zur Hälfte) + 0,9 Prozent Zusatzbeitrag (nur vom Versicherten zu tragen). Quelle: Kommentierung zum GKV WSG "Zu Nummer 174 (§ 257); Zu Buchstabe a, b und e; Folgeregelung zur Neufassung des § 241. Die Beitragssätze für Arbeitgeber und Mitglieder der Krankenkassen werden festgeschrieben. Hierzu legt das BMG durch Rechtsverordnung mit Wirkung zum 1. Januar 2009 einen allgemeinen Beitragssatz fest, der auch den bisherigen Zusatzbeitrag (0,9 %) enthält."
Gibt es einen eigenen ermäßigten Beitragssatz?
Ja. [ab 01.01.2009:   § 243 (2) Die Bundesregierung legt den ermäßigten Beitragssatz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erstmalig zum 1. November 2008 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 in Hundertsteln der beitragspflichtigen Einnahmen fest. Bei der Berechnung ist der voraussichtliche Anteil der Ausgaben für Krankengeld an den Gesamtausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde zu legen.] Entwurf der Beitragssatzverordnung: der ermäßigte (Beitragssatz) nach § 243 SGB V (beträgt) 14,0% und 0,9% = 14,9 %.
Gibt es einen eigenen erhöhten Beitragssatz?
Nein. Der erhöhte Beitragssatz entfällt ab 01.01.2009 ersatzlos.
Für Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis auf einen kürzeren Zeitraum als zehn Wochen im Voraus befristet ist, für unständig Beschäftigte sowie für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige wird ein Krankengeld-Wahltarif angeboten.
Krankengeldanspruch für Selbstständige
Im Zuge der Neuregelungen des GKV-WSG wird der gesetzliche Anspruch auf Krankengeld für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige ab Januar 2009 ausdrücklich verneint. Die Nachfolgeregelung für Selbständige sieht in der Fassung ab 2009 vor, dass die Krankenkassen einen entsprechenden Krankengeld-Wahltarif anbieten müssen. Entscheidet sich der Versicherte für den neuen Krankengeld-Tarif und zahlt dafür zusätzliche Prämien, bindet er sich automatisch für drei Jahre an seine Krankenkasse. Bis mindestens 31.12.2011 verzichtet er dadurch also auf sein ordentliches und - im Falle der ab 2009 möglichen Festsetzung oder Erhöhung von Zusatzbeiträgen - auf sein außerordentliches Kündigungsrecht. Wählen Selbstständige den Tarif dagegen nicht, verlieren sie ab 01.01.2009 automatisch ihren bestehenden Krankengeldanspruch - zahlen dafür jedoch auch nur den "ermäßigten Beitragssatz".
Welcher Beitragssatz gilt für Studenten?
"§ 245 SGB V: (1) Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Versicherungspflichtigen gelten als Beitragssatz sieben Zehntel des allgemeinen Beitragssatzes." Somit ab 01.01.2009 10,85 %
NEU NEU NEU:
Gilt für Beiträge aus Renten und Versorgungsbezügen der neue allgemeine Beitragssatz bereits ab 01.01.2009?
Der neue allgemeine Beitragssatz gilt ohne Zeitverzögerung bereits ab 01.01.2009.
