Zum ersten Beitrag: Grundsätzlich sind zugelassene medizinische Einrichtungen verpflichtet, notwendige Behandlungen durchzuführen. Besteht keine Krankenversicherung stellt diese medizinische Einrichtung dem Patienten die Behandlung in Rechnung. Du zahlst also deine Behandlung selbst. Zahlst du die Rechnung nicht, folgt die Vollstreckung über einen Gerichtsvollzieher. Da solch eine Situation nicht eintreten soll, hat der Gesetzgeber mit der Gesundheitsreform den § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V geschaffen. Denn die Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 2a SGB wegen Leistungsbezug nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) entsteht nur, wenn auch tatsächlich Arbeitslosengeld II bezogen wird. Beiträge zur freiwilligen Mitgliedschaft nach § 9 SGB V oder zur Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V muss der Versicherte selbst zahlen. Wenn er die beiträge nicht selbst zahlen kann, gilt in aller erster Linie die Unterhaltsverpflichtung gemäß des BGB und des StGB. Sofern keine Mittel nach den Voraussetzungen der Unterhaltsverpflichtungen erbracht werden können, besteht noch die Möglichkeit bei den örtlich zuständigen Stellen (ARGE, Job-Center oder Sozialamt - Grundsicherungsamt) Leistungen zur Sicherstellung des Krankenversicherungsschutzes zu beantragen. In den meisten Fällen werden auf Grund der Anrechnung des gemeinschaftlichen häuslichen Bedarfes solche Anträge abgelehnt.
Zum zweiten Beitrag: Grundsätzlich idt die familienversicherung nur bis Volländung des 23.Lebensjahres bei Arbeitslosigkeit möglich. Wird eine Ausbildung ohne Ausbilungsvergütung oder ein Schulausbildung, sowie ein Studium durchgeführt, ist die Familienversicherung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich. Versicherst du dich selbst in der privaten Krankenversicherung, also keine Familienversicherung, zahlst du ggf. nur am Beginn deiner Versicherung weniger als bei einer gestzlichen Krankenkasse. Wie sieht es dann aber aus, wenn du kosteninsive Leistungen beanspruchen musst? Bist du dann immer noch gut in der Privaten Krankenkasse aufgehoben. Die Voraussetzungen einer Familienversicherung bzw. der Leistungsberechtigung bei einer privaten Krankeversicherung sind auf Grund der AGBs absolut abweichend zum Sozialgesetzbuch (SGB). Leider hast du während deiner Schulausbildung nach Vollendung des 25. Lebensjahres nicht die Möglichkeit wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zu kommen. Dein Vorschlag ist also mit Vorsicht zu genießen. Denn belibts du nicht auch dann in der privaten Krankenversicheung, wenn die Zugangsvoraussetzungen gemäß des SGB V in die gesetzliche Krankenversicherung nicht vorliegen? "Drumm prüfe, wer sich ewig bindet!" Irgendwann tritt der Tag ein, an dem deine Eltern nicht mehr für dich privatrechtlich zahlen müssen.