An der Mindestbeitragsbemessungsgrenze für Selbstständige (mit Existenzgründerzuschuss) von 1260,00 EUR ist nichts zu machen. Daher auch der Mindestbeitrag von 187,,74 EUR in der KV und 24,57 EUR bzw. 27,72 EUR (bei Kinderlosen) in der PV.
Da in der Fragestellung von einem Beitrag von "rund 320,00 EUR" die Rede war, gehe ich mal davon aus, dass das der neue Beitrag ist, der ansteht, wenn der Bezug vom Existenzgründzuschuss endet. Dann würden die Beiträge nach der Mindestbeitragsbemessungsgrenze für Selbstständige (ohne Existenzgründerzuschuss) in Höhe von 1890,00 EUR berechnet werden. Bei den o.g. Einkünften wären in der KV 281,61 EUR und in der PV 36,86 EUR bzw. 41,58 EUR (Kinderlose) fällig. Dann kämen wir auf einen monatlichen Gesamtbeitrag für KV/PV von 318,47 EUR bzw. 323,19 EUR (Kinderlose), wo wir dann auch auf die o.g. "rund 320 EUR" kommen würden.
Hier gäbe es eigentlich die Möglichkeit der Beitragsentlastung für "einkommensschwache" Selbstständige. Bei dieser Entlastung würde ab 03.09. weiterhin die Bemessungsgrenze von 1260,00 EUR gelten, da die durchschnittlichen mtl. beitragspflichtigen Einnahmen 1890,00 EUR unterschreiten.
Da in der Frage aber von Pachteinnahmen der Ehefrau die Rede ist, sehe ich leider auch hier schwarz, da in diesem Fall die Bedarfsgemeinschaft betrachtet wird. Und die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (in diesem Fall bei der Ehefrau) gelten als Ausschlusskriterium für die Beitragsentlastung.
Nach Ablauf des Bezugs vom Existenzgründerzuschusses lässt sich die Beitragseinstufung auf die "rund 320 EUR" also nicht vermeiden.
Familienversicherung würde ich ebenfalls ausschliessen, da o.g. Person ja m. E. hauptberuflich selbstständig ist.
Gibt es noch mehr Details zu dem Fall?