Donnerstag, 17. Mai 2012 | Gesundheitswesen Magazin

Forum » Hilfe bei Krankenversicherung bzw. Krankenkassen

  1. anonymous
    Inactive

    Hallo Ihr Lieben,

    ich bin gerade in einer finanziellen Notlage, unverschuldet, und habe eine Frage zu den Beiträgen der gesetzlichen Krankenversicherung. Könnte ich die Beiträge auch mal ruhen lassen und aussetzen? Somit könnte ich mich für ein oder zwei Monate „gesund stoßen“ und könnte dann wieder die Beiträge zahlen. Ist so etwas machbar oder gänzlich ausgeschlossen bei der gesetzlichen Krankenversicherung? Was müsste ich tun?

    Wäre schön, wenn Ihr mir helfen könntet!

    Posted 2 years ago #
  2. anonymous
    Inactive

    Ruhen lassen sollte man die Beiträge eher nicht - sonst wird ein sog. Ruhensbescheid erteilt, d.h. es dürfen nur noch Akutleistungen erbracht werden.
    Abgesehen davon müssen die nicht gezahlten Beiträge incl. Säuminszuschlagen, Mahnkosten, Vollstreckungsgebühren etc. gezahlt werden.
    Grds. ist auch eine Rantenzahlung/Stundung möglich, allerdings sind hier die Stundunngszinsen höher als so ziemlich jeder Bankkredit.
    DAher: mal mit der KK sprechen, ggf. mal aktuellen Steuerbescheid vorlegen?

    Posted 2 years ago #
  3. anonymous
    Inactive

    Hallo,

    besteht eine freiwillige Mitgliedschaft? Wenn ja, warum? Ist ggf. eine Familienversicherung über Eltern oder Ehegatten möglich, wenn keine oder Einnahmen unter 360,00 EUR im Monat vor vorliegen?

    In Ausnahmefällen kann die gesetzliche Krankenkasse rückständige Beiträge stunden. Laufende Beiträge sind jedoch zu zahlen.

    Richtig ist, das bei längeen Zahlungsverzug mit Säumniszuschlägen, Mahngebühren und eventuell Vollstreckungskosten zu rechnen ist. Diese Kosten alleine übeschreiten insgesamt bereit bankübliche Zinsen eines Kredites. Stundungszinsen liegen bei der Krankenkasse jedoch meist unter dem Zinsatz einer Bank.

    Außerdem richtig ist, dass man bei mindestens zweimonatigem Zahlungsverzug einen Leistungsausschluss erhält. Das hat zur Folge, dass nur noch im absoluten Notfall Leistungen von der Krankenkasse gezahlt werden. Der Leistungsausschluss bleibt auch dann bestehen, wenn der rückständige Beitrag nachgezahlt wurde, bis zu dem Tag an dem der Beitragsrückstand bei der Krankenkasse eingegangen ist.

    Eine anschließende Ratenzahlung nach der Stundung wird meißt von der Krankenkasse abgelehnt, da bereits eine Stundung gewährt wurde. Wird jedoch im Ausnahmefall eine anschließende Ratenzahlung genehmigt, fallen erneut Zinsen für die Ratenzahlung an.

    "Was müsste ich tun?":
    1. Wie bin ich versichert?
    2. Ist eine Familienversicherung möglich?
    3. Habe ich den letzten Steuerbescheid der Krankenkasse vorgelegt?
    4. Habe ich als selbständiger eine Gewinn und Verlusstrechnung des Steuerberaters zur eventuellen Beitragssenkung vorgelegt?
    5. Wie hoch sind die zusätzlichen Kosten, bei einer eventuellen Stundung oder Ratenzahlung (Zinsen)?
    6. Kann ich als Selbständiger eine Beitragsentlastung beantragen?
    7. Kann ich die teilweise Befreiung von Zuzahlungen beantragen?
    8. Sollte ich die gesetzliche Krankenversicherung mit einer privaten vergleichen?
    9. Kann mir ein staatlich anerkannter Schuldnerberater helfen?
    10. Kann ich den Beitrag vielleicht doch aus anderen Mitteln aufbringen, damit mir Frage 1 bis 9 erspart bleiben?

    Hier also die 10 wichtigtsen Fragen, die sicher noch nicht ganz vollständig sind. Also bitte zu den Fragen 1 bis 9 bei Ihrer Krankenkasse abfragen.

    Posted 2 years ago #

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