Das war einmal, dass sich Azubis und Arbeitnehmer befreien lassen konnten. Seit einiger Zeit ist der § 8 SGB V deffinierter geworden. Es ist also nicht möglich als Azibi oder Arbeitnehmer im Sinne des § 8 SGB V von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.
Arbeitnehmer können sich nur befreien lassen, wenn man wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7 SGB V versicherungspflichtig wird, oder weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist.
