hallo, kann mir jemand sagen, ob es gesetzlich fest gelegt ist, daß man krankengeld sperren darf, denn man hat uns das gesperrt, weil wir den gelben zettel 7 tage zu spät abgegeben haben haben,und wir sind der meinung, das das im ermessen der kassen liegt, stimmt das? vielen dank gruss karola
Forum » Hilfe bei Krankenversicherung bzw. Krankenkassen
krankengeld einfach gesperrt
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Posted 2 years ago #
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Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU bzw. "gelbe Schein")) ist der KK innerhalb einer Woche vorzulegen. Erfolgt es später, ist die KK berechtigt die Krankengeldzahlung ganz oder teilweise einzustellen bzw. vollständig ruhend zu stellen. Kommt der Versicherte seine Pflicht zu spät nach, kann die KK die vollständige Nachzahlung des Krankengeldes veranlassen (ggf. ist ein neuer Antrag auf Krankengeld erforderlich, sofern überhaupt noch die Mitgliedschaft besteht, da sie nur solange durchgeführt wird, wie die KG-Zahlung erfolgt - § 192 SGB V). Es ist dann im Ermessen der KK die Zahlung wieder aufzunehmen. (vgl. §§ 60 ff. SGB I und $ 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V sowie $ 51 Abs. 3 SGB V) Gegen den Bescheid über die Einstellung der Zahlung kann innerhalb eines Monats nach Posteingang des Bescheides schriftlich widersprochen werden.
Posted 2 years ago # -
Wie oben beschrieben, wird es durch die Krankenkassen so angewendet. Es gibt aber ein Urteil (L 16 KR 324/03), das besagt, dass es grds. Aufgabe des Arztes ist, die Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkasse zu melden. Das würde ich der KK so mitteilen, ggf. mit Ausdruck des Urteils.
Wenn die KK argumentiert, dass eben jene Kasse den Ärzten keine Freiumschläge zur Übermittlung der AU-Bescheinigungen zur Verfügung stellt oder keine Auslagenziffer dafür hat und dass es dem Arzt deshalb nicht zumutbar ist, jede Bescheinigung an jede KK zu senden, dann siehts wohl schlecht aus. Aber ich würd denen erst mal mit dem Urteil kommen.
Meiner persönlichen Meinung nach macht das Urteil auch den § 49 Abs 1 Nr. 5 SGB V hinfällig, wenn es so unumstößlich anwendbar wäre.
Also: Versuchen.
Posted 2 years ago #
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