Hallo,
tritt die Arbeitsunfähigkeit (AU) vor Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses ein, besteht grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld ab Beginn der 7. Woche der AU. Endet während der 6wöchentlichen Entgeltfortzahlung das Beschäftigungsverhältnis, besteht wiederum Anspruch auf Krankengeld ab dem Tag nach Ende der Beschäftigung. Solange Krankengeldanspruch besteht zahlt daher die Arbeitsagentur kein Arbeitslosengeld. Beantragte Leistungen der Arbeitsagentur werden rechtsmäßig zurückgewiesen. Auch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II wird ganz oder teilweise versagt, da ein grundsätzlicher Anspruch auf Krankengeld (andere Sozialleistungen) besteht. Die Mitgliedschaft in der gesetzliche Krankenversicherung besteht auch nach Ende der Beschäftigung solange fort, solange ein Anspruch auf Karnkengeld besteht.
Was ist zu tun?
Bitte einen Antrag auf Krankengeld (KG) von der Krankenkasse (KK) anfordern. Wichtig ist jedoch, dass alle AU-Bescheinigungen der KK vorliegen. Der Antrag auf KG ist auch dann dem Versicherten auf Wunsch zuzusenden, wenn für die KK ggf. ein Anspruch auf KG abzulehnen ist. Die Ablehnung des Antrages auf KG muss schriftlich mit Begründung in einem rechtsfähigen Bescheid erfolgen. Nur dann ist es möglich, schriftlich binnen eines Monats nach Eingang des reschtfähigen Bescheides Widerpsruch bei der KK einzulegen. Eine mündliche Aussage der KK ist nicht ausreichend. Da bereits eine mündliche oder auch fernmündliche oder anderswitige kommunikative Aussage der KK getroffen wurde, ist der Verwaltungsakt erneut und rückwirkend von der KK auf Antrag vom Versicherten zu prüfen.
Weiterhin ist es wichtig, dass die KK auf die Dringlichkeit eines rechtsfähigen Bescheides hingewiesen wird. Ich empfehle eine Terminvergabe an die KK von 14 Kalendertagen. Wird dieser Termin nicht eingehalten, ist nach Ablauf des Termines die KK darauf hinzuweisen, dass ggf. eine Untätigkeitsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht angestrebt wird, wenn innerhalb eines Monats keine Antwort der KK zugeht. Die Zeitspanne ist daher angemessen, da ein grundsätzlicher Anspruch auf KG bereits seit Ende des Beschäftigungsverhältnisses (August oder September)bestehen würde.
Leider ist nun davon auszugehen, dass das Verfahren voraussichtlich bis Ende Februar 2010 gehen wird. Es kann sich um weitere Zeit verlängern, wenn eine Klage nach Zurückweisung des Widerspruches beim Sotialgericht oder Klage wegen Untätigkeit beim Verwaltungsgericht eingelegt werden muss.
Viel Erfolg!