Hallo,
eine Nachforderung von Leistungen nach Kündigung ist nur möglich, wenn die Kündigung auch rechtswirksam geworden ist.
Rechtswirksam wird die Kündigung nur dann, wenn bis zum Ablauf der Kündigungefrist eine Mitgliedsbescheinigung einer neuen GKV oder ein Versicherungsnachweis, der die Grundleistngen der GKV beinhaltet einer PKV der alten KK vorgelegt wird.
Fehlt also der Versicherungsnachweis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, hat die letzte KK die Kündigung als rechtsunwirksam zu erklären. Die Mitgliedschaft wird im vollen Umfang weitergeführt. Es können eventuell Beitragsnochforderungen gestellt werden, wenn die KK nicht zeitnah reagiert hat. Das ist jedoch im o. g. Fall nicht erforderlich, da der AG bereits die Beiträge weitergezahlt hatte.
Die alte KK muss auf die fehlenden Voraussetzungen der § 175 SGB V hingewiesen werden, in dem gegen die Nachforderung innerhalb eines Monats ab Eingang des rechtsfähigen Bescheides über die Nachforderung schriftlich widersprochen wird. Die Voraussetzungen des § 175 SGB V müssen auch dann von beiden Seiten erfüllt sein, wenn die KK bereits die Kündigung bestätigt hat.
§ 5 Abs 1 Nr. 13 SGB V kommt hier nicht zum Tragen. Die Mitgliedschaft ist gemäß § 9 SGB V zu führen und die Kündigung gemäß § 175 SGB V als rechtsunwirksam zu erklären.
Also keine "Tuchfühlung", sondern die alte KK fragen, warum sie nicht ihrer Verpflichtungen nachkommt. Es ist doch wohl besser, wenn erst der Sachverhalt intern geprüft wird, bevor der Versicherte mit sinnlosen Rechnungen konfroniert wird.
Schade, dass jetzt schon der Versicherte die Arbeit der KK machen muss. Das ist wirklich ein Kündigungsgrund.
...denn die Frage war ja: "Wisst Ihr, ob ich nun ohne Krankenversicherung bin und was kann ich nun tun? Wie sind die nächsten Schritte, die ich einleiten muss?
Viel Erfolg!