Freitag, 10. September 2010

Forum » Hilfe bei Krankenversicherung bzw. Krankenkassen

  1. anonymous
    Inactive

    Hallo Ihr,
    ich bin Angestellt und seit diesem Jahr über der gesetzlichen Bemessungsgrenze. Ich bin bei meiner BKK seitdem freiwillig pflichtversichert. Ich habe meine gesetzliche Krankenversicherung fristgerecht gekündigt, die auch schriftlich bestätigt wurde. Meine Krankenversicherung bestätigte mir, dass ich weiterhin versichert bin, wenn es zu keiner neuen Abschlussversicherung kommen sollte. Mein Arbeitgeber hat weiterhin die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung bezahlt.

    Nun habe ich ein Schreiben meiner Krankenversicherung bekommen, dass ich für medizinische Leistungen eine Nachforderung erhalte, da ich angeblich nicht mehr versichert bin.

    Wisst Ihr, ob ich nun ohne Krankenversicherung bin und was kann ich nun tun? Wie sind die nächsten Schritte, die ich einleiten muss?

    Vielen Dank

    Posted 9 months ago #
  2. anonymous
    Inactive

    Hm. eine "freiwillige Pflichtversicherung" gibt es in der GKV nicht, iche gehe einfach mal davon aus, dass es sich um eine normale freiwillige Mitgliedschaft gem. §9 SGB V handelt.
    Bei dieser ist der Versicherte der Beitragsschuldner, auch wenn oft bei der sog. höherverdienenden Angestellten der AG die freiwilligen Beiträge mit abführt.
    Da gem. §5 Abs.1 Nr.13 SGB V keiner mehr nicht versichert sein kann, ist es nach einer Kündigung der BKK einen Nachweis vorzulegen, wie der weitere Vers.schutz sichergestellt ist - entweder durch eine Mitgliedsbescheinigung einer anderen gesetzl. KV oder den Versicherungsschein einer priv. Vers..

    Dabei ist es wichtig, dass aus diesem Versicehrungsschein hervorgeht, das bei der PKV mindestens Leistungen wie im Leistungskatalog der GKV vorgesehen sind (ambulante + stationäre Behandlung, Zahnbehandlung und -ersazt, Heil- u. Hilfsmittel, Arzneimittel, etc.).

    Interessant wäre hier zu wissen, ob die BKK nun konkrete Leistungen zurückfordert, die nach Mitgliedschaftsende entstanden sind oder Beiträfe gem. vorgenanntem §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.

    Je nach dem, was also vorliegt:
    - Mitgl.bescheinigung bzw. PKV-Versicerhungsschein der alten BKK vorlegen
    - sofern Fortführung der Mitgl. bei der bisherigen BKK gewünscht, Tuchfühlung aufnehmen und die Kündigung zurücknehmen - dann sollte die frw. Mitgl. weiter durchgeführt werden (wenn ich es richtig verstehe, sind die beiträge ja auch schon dort - oder handelt es sich nur um die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge, da Sie PKV-versichert sind? Auch dies wäre noch zu klären)
    - sofern Rückforderung nach Mitgl.ende:der alten BKK die neue gesetzl. KV bekanntgeben, damit die alte BKK mit der neuen Kasse abrechnen kann oder das Schreiben mal der neuen KK vorlegen -- sofern jetzt PKV-versichert: bezahlen und bei der PKV um Kostenerstattung bitten

    Alle Klarheiten beseitigt?

    Posted 9 months ago #
  3. anonymous
    Inactive

    Hallo,

    eine Nachforderung von Leistungen nach Kündigung ist nur möglich, wenn die Kündigung auch rechtswirksam geworden ist.

    Rechtswirksam wird die Kündigung nur dann, wenn bis zum Ablauf der Kündigungefrist eine Mitgliedsbescheinigung einer neuen GKV oder ein Versicherungsnachweis, der die Grundleistngen der GKV beinhaltet einer PKV der alten KK vorgelegt wird.

    Fehlt also der Versicherungsnachweis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, hat die letzte KK die Kündigung als rechtsunwirksam zu erklären. Die Mitgliedschaft wird im vollen Umfang weitergeführt. Es können eventuell Beitragsnochforderungen gestellt werden, wenn die KK nicht zeitnah reagiert hat. Das ist jedoch im o. g. Fall nicht erforderlich, da der AG bereits die Beiträge weitergezahlt hatte.

    Die alte KK muss auf die fehlenden Voraussetzungen der § 175 SGB V hingewiesen werden, in dem gegen die Nachforderung innerhalb eines Monats ab Eingang des rechtsfähigen Bescheides über die Nachforderung schriftlich widersprochen wird. Die Voraussetzungen des § 175 SGB V müssen auch dann von beiden Seiten erfüllt sein, wenn die KK bereits die Kündigung bestätigt hat.

    § 5 Abs 1 Nr. 13 SGB V kommt hier nicht zum Tragen. Die Mitgliedschaft ist gemäß § 9 SGB V zu führen und die Kündigung gemäß § 175 SGB V als rechtsunwirksam zu erklären.

    Also keine "Tuchfühlung", sondern die alte KK fragen, warum sie nicht ihrer Verpflichtungen nachkommt. Es ist doch wohl besser, wenn erst der Sachverhalt intern geprüft wird, bevor der Versicherte mit sinnlosen Rechnungen konfroniert wird.

    Schade, dass jetzt schon der Versicherte die Arbeit der KK machen muss. Das ist wirklich ein Kündigungsgrund.

    ...denn die Frage war ja: "Wisst Ihr, ob ich nun ohne Krankenversicherung bin und was kann ich nun tun? Wie sind die nächsten Schritte, die ich einleiten muss?

    Viel Erfolg!

    Posted 9 months ago #

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