Sonntag, 12. Februar 2012 | Gesundheitswesen Magazin

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Private Bu-Rente

(8 posts)
  1. anonymous
    Inactive

    Vielen Dank für die schnellen Antworten.
    Beim Bundesverband der Bkk hab ich aber folgendes gefunden:

    2.3.4 Sonstige Einkünfte
    Zu den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 EStG gehören u.a. Renten aus einem privaten Lebensversicherungsvertrag, Renten aus einem privaten Unfallversicherungsvertrag, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der Alterssicherung für Landwirte sowie Bezüge aus betrieblichen Pensionskassen, die zumindest teilweise auf früheren Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen.

    Bei Renten - ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil - und Versorgungsbezügen (Betriebsrenten) wird der Zahlbetrag als Gesamteinkommen berücksichtigt.

    Leibrenten - soweit es sich dabei nicht um Renten der gesetzlichen Rentenversicherung handelt - gehören mit ihrem Ertragsanteil zum Gesamteinkommen (vgl. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG). Denkbar sind hierbei z.B. Renten aus privaten Anwartschaften.

    Meine Bu-Rente fällt unter abgekürzte Leibrente. Müsste dann nicht nur der ertragsanteil anzurechnen sein???

    Posted 2 years ago #
  2. anonymous
    Inactive

    Hm, interessant wäre die gebaue Quelle - scheint etwas veraltet zu sein.

    Das aktuelle Rundschreiben zum Gesamteinkommen vom 24.10.08 kennt nämlich den Punkt 2.3.4 nicht.

    Dort heißt es unter 2.1.4 Sonstige Einkünfte - Unterpunkt 2.1.4.1 Einkünfte aus Leibrenten:

    "Leibrenten...und andere Leistungen, die aus der gesetzlichen Rentenversicherung... und aus privaten kapitalgedeckten Leibrentenversicherungen erbracht werden, gehören nach §22 Nr. 1 ESTG steuerrechtliche zu den sonstigen Einnahmen. ...
    Renten sind aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
    Halbsatz 2 SGB V bzw. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 2 SGB XI mit ihrem Zahlbetrag
    und nicht mit dem steuerpflichtigen Betrag zu berücksichtigen. Diese Sonderregelung für
    Renten geht der allgemeinen Vorschrift über die Berücksichtigung des Gesamteinkommens
    im Sinne des § 16 SGB IV mit seiner engen Bezugnahme auf das Steuerrecht vor (BSG,
    Urteile vom 10.03.1994 - 12 RK 4/92 -, USK 9430 und vom 25.01.2006 - B 12 KR 10/04 R -,
    USK 2006-1).

    Zu finden unter http://www.vdek.com/versicherte/familienversicherung/gesamteinkommen/gr_gesamteinkommen.pdf

    OK USA?

    Posted 2 years ago #
  3. anonymous
    Inactive

    Mist........

    meine Quelle ist der Bundesverband der BKK. Guckst Du hier:http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/bkk.cgi?sessionID=117226157199592734&source=link&highlighting=off&templateID=document&chosenIndex=263129_bv&xid=159267,0

    Die haben dort ein Lexikon für BKK Angestellte mit Steuer-und Sozialversicherungsrecht.

    Ich hab dort mal angerufen und man sagte mir, es kann sein, dass dieses Lexikon schon veraltet ist.
    Weiß denn jeman, seit wann dieses "Gesetz" geändert wurde?? Ich meine, wie soll man denn als Normalbürger von soetwas erfahren? Ich weiß....Unwissenheit schützt vor Strafen nicht.....
    Aber vielleicht muß ich ja nicht sooooo viel zurückzahlen, wenn die Änderung nochnicht so lang her ist.

    Posted 2 years ago #
  4. anonymous
    Inactive

    Hm, habe leider keine Kennung für lexisnexis, kann daher nicht gucken.

    Aber - das ganze gilt, meiner Erinnerung zu Folge schon länger - der §10 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist so gegen 2002 zuletzt mal geändert worden.

    Posted 2 years ago #

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