Hallo,
ein LKW Fahrer war vom 14.03.2008 bis einschl. 05.05.2009 selbständig. Seit dem 06.05.2009 bezieht dieser Arbeitslosengeld.In der zwischenzeit hat er die Privatinsolvenz angemeldet und wollte eigentlich auf einen Vergleich mit den Gläubigern hinaus. In der Zeit seiner Selbstständigkeit hatte er sich nicht Krankenversichert. Er hat heute ein Schreiben seiner damaligen Gesetzlichen Krankenversicherung bekommen, mit der Bitte ein Formular auszufüllen damit er für den Zeitraum seiner Selbständigkeit nachversichert wird. Er hat dort angerufen um zu erfahren welche Kosten auf Ihn zukommen, er bekam mitgeteilt das die Höhe der Nacherhebeung sich für die 14 Monate bei 6000 € belaufen. Er hatte in diesen Monaten ein Brutto Umsatz von ca 27000 € erwirtschaftet. Gibt es die Möglichkeit der Nachforderung zu entgehen. Der Mitarbeiter der Kranknenkasse sagte ihm er könne sich eine PKV suchen die Ihn für den Zeitraum seiner Selbständigkeit rückversichert.Da dieses wesentlich günstiger ist. Hat jemand Erfahrung in einer ähnlichen Situation gesammelt und kann Tipps geben. Danke
Forum » Hilfe bei Krankenversicherung bzw. Krankenkassen
Rückforderung der GKV
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Posted 2 years ago #
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Hallo,
der Mitarbeiter der Krankenkasse hat nur teilweise die richtige Auskunft gegeben.
Nichtversicherte müssen sich gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nachträglich bei ihrer letzten Krankenkasse versichern. Es handelt sich um eine Pflichtversicherung!Grundsätzlich sind für jeden Tag der Mitgliedschaft in der GKV Beiträge zu zahlen. Der angegebene Bruttoumsatz entspricht sicher nicht dem steuerpflichtigen Einkommen, welches zur Beitragsbemessung herangezogen werden muss. Liegt das steuerpflichtige Einkommen unter der Mindestbeitragsbemessungsgrenze für hauptberuflich Selbständige, ist grundsätzlich von dieser der monatliche Beitrag zu berechnen. Man kann auch einen Antrag auf Beitragsentlastung stellen, wenn viel weniger Einkommen erziehlt wurde. Dabei wird jedoch auch das Einkommen des Ehepartners berücksichtigt.
Bei bestehender Insolvenz ist es erforderlich, dass man sich vom Insolvenzverwalter einen Nachweis erbringen lässt, dass auf Grund der Insolvenz keine neue Ratenzahlung aufgenommen werden kann. Der Gesetzgeber sagt dazu, dass bei einer Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V die Krankenkasse auf die nachgeforderten Beiträge verzichten kann. Hierbei ist es wichtig, dass ein plausibler Grund und eine besondere Härtebelastung des Versicherten vorliegt.
Was ich nicht nachvollziehen kann, dass eine PKV empfohlen wurde. Die PKV denkt an Betriebswirtschaft. Sie kann den Versicherten mit dem Basistarif nachversichern. Der beträgt grundsätzlich ca. 600,00 EUR (Beitragsbemessungsgrenze der GKV) monatlich.
Da es sich um eine Pflichtversicherung handelt, empfehle ich den Antrag zu stellen. Bei nicht nachgewiesen Versicherungszeiten kann die Krankenkasse ein erhebliches Bußgeld verhägen, da der Versicherte seiner Verfplichtung nicht nachkommt. Das mit dem Bußgeld wird biser so gut wie noch nicht prktiziert, jedoch werden sicher alle KKn von höherer Stelle (BVA) auf Grund des Gesundheitsfonds und dessen Finanzierung aufgefordert.
Posted 2 years ago #
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