Montag, 13. Februar 2012 | Gesundheitswesen Magazin

Forum » Hilfe bei Krankenversicherung bzw. Krankenkassen

Selbständig, viele Jahre ohne KV, was jetzt?

(2 posts)
  1. anonymous
    Inactive

    Hallo Ihr da draußen, ich bin schon seit 6 Jahren nicht mehr kranken versichert. Ich habe mich im März 2004 selbständig gemacht und die Versicherungsgebühren waren mir zu hoch, deshalb habe ich das voll auf meine Kappe genommen. Bis jetzt ist ja auch nichts passiert! Nun ist mir das aber doch zu heiß und ich möchte bzw. muss mich jetzt versichern, durch die Gesundheitsreform ist das ja Pflicht und ich will auch keinen Ärger. Wie gehe ich denn da am besten vor? Ich habe eine Bestätigung wg. Kündigung meiner letzten Versicherung – muss ich da jetzt was nach zahlen? Denn ich weiß nicht, ob die Kasse mich vielleicht für die letzten Jahre nach versichern muss oder so. Aber das kann ja auch nicht sein, oder? Uli

    Posted 1 year ago #
  2. anonymous
    Inactive

    Hallo Uli,

    richtig erkannt! Mit der Gesundheitsreform darf niemand der ständig in Deutschland lebenden Menschen ohne Krankenversicherungsschutz sein. Wenn zuletzt eine gesetzliche Krankenkasse zuständig war, muss man sich dort melden. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist diese letzte gesetzliche Krankenkasse für die Durchführung der Versicherungspflicht zuständig. Die Versicherungspflicht beginnt in Ihrem Fall am 01.04.2007. Gemäß § 223 SGB V sind für jeden Tag der Mitgliedschaft Beiträge zu zahlen. Das hat zur Folge, dass die Beiträge ab dem 01.04.2007 nachzuzahlen sind. In den meisten Fällen lässt sich die Krankenkase auf eine Ratenzahlung der rückständigen zusätzlich zu den laufenden Beiträge ein. Eine Erlassung der rückständigen Beiträge ist so gut wie nicht möglich. Die Beitragspflicht ist absolut unabhängig von der Leistungsbeanspruchung. Es zählt ausschließlich die Mitgliedschaft.

    Meldet man sich nicht bei seiner letzten Krankenkasse (fehlende Anzeige bei Nichtversicherten), kann die Krankenkasse oder dessen Bundesverband oder auch das Bundesversicherungsamt ein erhebliches Bußgeld verhängen - soviel erst einmal zum Thema "...ich will keinen Ärger".

    Diese Prüfungen vom Bundesversicherungsamt und von den Krankenkassen blieben bisher aus. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das Bundesversicherungsamt nach mehrfacher Prüfung des morbiRSA die Prüfung des Versichertenstammes der Krankenkassen vornimmt, insbesobdere der freiwillig gesetzlich Versicherten.

    Die Mitgliedschaft bei der letzten gesetzlichen Krankenkasse kann jedoch mit der Anzeige zur Versicherungspflicht sofort wieder gekündigt werden. Für die Kündigung gelten die Voraussetzungen des § 175 SGB V. Diese Kündigung ist rechtskräftig, wenn die gesetzliche Kündigungsfrist von 2 Kalendermonaten, die Mindestbindungsfrist von 18 Kalendermonaten (ist bei der Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in Ihrem Fall erfüllt)eingehalten wurde und ein anderer Krankenversungsnachweis erbracht wird. Die nachzuzahlende Beiträge sind auf jeden Fall zu erbringen.

    Bei privater letzter Krankenversicherung sieht es etwas anders aus. Hier begint die Versicherung grundsätlich ab dem 01.07.2007. Die Aufnahme zur Versicherung ist der privaten Krankenkasse jedoch rückwirkend und letzendlich verpflichtend zum 01.01.2009. Ab diesem Tga kann die private Krankenkasse Basistarife in Höhe der Beitragsbemassungsgrenze der gesetzlichen Krankenkasse (Höchstbeitrag bis zu mehr als 600,00 EUR pro Beitragsmonat) nachfordern. Auch hier wird das Gesundheitsminiserium in absehbarer Zeit Prüfungen der privaten Krankenkassen vornehmen.

    Auf Grund der leeren Staats- und Gesundheitskassen werrden solche Prüfungen gesetzlicher und privater Krabkenkassen vermehrt erfolgen.

    Posted 1 year ago #

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