Montag, 13. Februar 2012 | Gesundheitswesen Magazin

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Studiengebühren Lohn/Sozialversicherungspflichtig?

(5 posts)
  1. anonymous
    Inactive

    Ich habe auf der Seite: http://www.kvportal.de/steuerregelung-fur-die-ubernahme-von-studiengebuhren
    folgendes gelesen:
    ....Der zweite Fall umfasst meist den Vorbehalt der Rückforderung bei Austritt aus dem Unternehmen.... (2. Abschnitt, Satz 2)
    Ich bin in Jura leider kompletter Anfänger, aber ich habe folgendes Problem:
    Mein Arbeitsgeber zahlt meine Studiengebühren. Er will mich jetzt eine Klausel unterschreiben lassen, nach der ich mich für 2 Jahre nach Studienabschluss verpflichte, dort zu arbeiten, oder die Gebühren zurückzuzahlen. Darüber will ich nicht diskutieren, sonder über die Begründung, die schlicht lautete: Sonst wird Lohn- und Sozialsteuer fällig!"
    Jetzt die Frage: Stimmt diese Begründung? Kann mir das jemand erklären?

    Posted 2 years ago #
  2. anonymous
    Inactive

    Was will dein Arbeitgeber??? Gezahlte Studiengebühren als Arbeitsentgelt anrechnen???

    Da bin ich ja gespannt, wie er das dem Finazamt und der Sozialversicherung, sowie dem Gerwerbeamt erklären will.

    In der Sozialversicherung sieht es folgendermaßen aus:
    Eine Beschäftigung während eines Studiums ist dann versicherungsfrei zur Kranken- und Pflegeversicherung, wenn die Beschäftigung au0erhalb der vorlesungsfreien Zeit (in den Semesterferien) nicht 26 Wochen im Jahr überschreitet oder in der aktiven Studienzeit 20 Stinden in der Woche nicht überschreitet. Ein Arbeitsvertrag mit deinem Arbeitgeber sollte genau die Arbeitzeiten nennen. Erpresseriche oder nötigende Maßnahmen des Arbeitgebers sind absolut rechtwidrich und strafrechtlich privatrechtlich anzuzeigen. Jeder Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht wird sich gerne deinem Problem widmen. Es ist auf privatrechlicher (bürgerlichrechtlicher) Ebene ein Vertrag hinzuweisen. Mündliche Anregungen in dieser Form sind einer Nötigung gleichzusetzen und daher rechtswidrich. Eine solche Vereinbarung kann nur rechtlichen Bestand haben, wenn es im Ausbildungsvertrag oder Praktikumsvertrag in schriftform festgehalten wurde. Mündliche Zusatzvereinbarungen können nur auf gemeischaftlichen Envernehmen getroffen werden und sollten somit nachträglich schriftlich festgehalten werden. Hier steht also Aussage gegen Aussage!!!

    Bitte fordere eine schriftliche Änderung deines Vertrages ein! Weigert sich dein Srbeitgeber, so kann einem gerichtlicher Rechtsstreit nicht mehr ausgeschlossen werden.

    Du siehst, deine Frage ist privatrechtlicher Natur und hat mit dem öffentlichen Recht noch wenig zu tun.

    Viel Erfolg!

    Posted 2 years ago #
  3. anonymous
    Inactive

    Sorry: Zum Satz."Eine Beschäftigung während eines Studiums ist dann versicherungsfrei zur Kranken- und Pflegeversicherung, wenn die Beschäftigung au0erhalb der vorlesungsfreien Zeit (in den Semesterferien) nicht 26 Wochen im Jahr überschreitet oder in der aktiven Studienzeit 20 Stinden in der Woche nicht überschreitet." Muss es richtig heißen: "Eine Beschäftigung während eines Studiums ist dann versicherungsfrei zur Kranken- und Pflegeversicherung, wenn die Beschäftigung au0erhalb der VORLESUNGSZEIT (in den Semesterferien) nicht 26 Wochen im Jahr überschreitet oder in der aktiven Studienzeit 20 Stinden in der Woche nicht überschreitet."

    Posted 2 years ago #
  4. anonymous
    Inactive

    Die Versicherungspflicht/freiheit Diskussion hat aber ja nichts mit der eigentlichen Fragestellung zu tun - es gibt jede Menge AG die Fortbildungskosten für Ihre Arbeitnehmer tragen und eine Klausel im Vertrag haben, dass Fortbildungskosten bzw. Weiterbildungsmaßnahmen zurückzuzahlen sind, wenn eine gewisse Zeitspanne nicht dort gearbeitet wird.Das wird dann ebenso auf Studiengebühren zutreffen.

    Posted 2 years ago #

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