Montag, 13. Februar 2012 | Gesundheitswesen Magazin

Forum » Hilfe bei Krankenversicherung bzw. Krankenkassen

  1. anonymous
    Inactive

    Ich habe eben auf ein Kommentar von RevengeofPKV geantwortet. Da ist bei mir eine Frage aufgekommen.

    Zurzeit gibt es sehr viele Fusionen in der Krankenkassen Welt. Mittlerweile gibt es auch schon ein paar Angebote für Wahltarife. Diese haben normalerweise eine Bindefrist von 3 Jahren.

    Wie ist das eigentlich, wenn eine Krankenkasse fusioniert und ich einen Wahltarif habe. Bin ich auch an die neue bzw. entstehende Krankenkasse gebunden?

    Die Grundlage des "Vertrags" ändert sich doch? Gerade auch bei Kassenarten übergreifenden Fusionen.

    Gibt es Bedingungen an welche die "Lösung der Bindefrist" gebunden ist? z.B. Name ändert sich, Geschäftsstellen werden aufgelöst, neue Vertragspartner bei den Zusatzversicherungen, Änderung der Leistung usw.

    Wurde das Thema schon intern in Krankenkassen diskutiert? Vielleicht kann jemand einen Einblick liefern.

    Ganz so selten wird diese Frage nicht aufekommen, denn gerade auch die großen Krankenkassen sind mittlerweile Fusions begeistert.

    Eure Stimmen dazu?

    Posted 3 years ago #
  2. steffen
    Key Master

    so auch ich vergesse mich manchmal einzuloggen :)

    Posted 3 years ago #
  3. RevengeofPKV
    Inactive

    Hallo Steffen,

    deine Frage ist einfach mit dem Gesetz zu beantworten: Die durch eine freiwillige Vereinigung (so heißt eine Fusion zwischen Krankenkassen im SGB V) entstehende neue Krankenkasse tritt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in alle Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein (§ 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V). D.h. bedeutet für die Wahltarife, dass sich durch eine Fusion nichts an der Bindungsfrist ändert. Das ist auch unabhängig vom neuen Kassennamen oder davon, welcher Kassenart die beteiligten Krankenkassen angehören.

    Theoretisch könnte anläßlich einer Fusion, bei der nach § 144 Abs. 2 SGB V immer auch eine neue Satzung beschlossen werden muss, zwar ein bestehender Wahltarif abgeschafft werden, da alle Wahltarife einer Satzungsregelung bedürfen (siehe § 53 SGB V), aber welche Kasse würde das schon machen? Schließlich sind die Kassen doch froh, dass sie ihre Versicherten mit den Wahltarifen längerfristig an sich binden können.

    Als theoretisches Problem unter der Fragestellung: "Was passiert in so einem Fall mit der Bindungsfrist der bisherigen Teilnehmer an einem Wahltarif?" wäre das vielleicht für einen ambitionierten Sozialrechtstheoretiker interessant - vielleicht findet sich ja jemand, der hierzu gerne mal eine Abhandlung schreiben möchte .... :mrgreen:

    Posted 3 years ago #

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