Im § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V wird die 18-monatige Bindungsfrist vom Gesetzgeber vorgeschrieben Deine Mitgliedschaft sollte also am 01.05.2008 begonnen haben, damit die Mindestbindungsfrist bis zum 31.10.2009 berechnet werden kann). Unterschiede in den gesetzlichen Krankenversicherungen darf es daher nicht geben.
Berrechnet wird die Frist, wenn mann einer Krankenkasse neu als Mitglied beitritt (z. B. am 01.05.2008) bis zum Ende des 18. Kalendermonats nach Beitritt (bis 31.10.2009). Sollte jemand jedoch bereits diese Bindungsfrist erfüllt haben und die Mitgliedschaft mindestens einen Tag unterbrochen sein, besteht ab Beginn der neuen Pflichtversicherung ein neues Wahlrecht des versicherten auch ohne Kündigung.
Eine außerordentliche Kündigung ist ausschließlich nur dann vor Ablauf der 18-monatigen Mitgliedschaft möglich, wenn die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt. Diese Kündigung ist bis zum Ende des Monat möglich, in dem die Beitragssatzerhöhung in Kraft getreten ist, also gilt und geszahlt werden muss.
Viele Krankenkassen binden jedoch auf Grund von Zusatzversicherungen Ihre Mitglieder über die gesetzliche Mindestbindungsfrist von 18 Monaten hinaus. Das ist absolut zulässig, da Zusatzversicherungen keine Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse darstellen, jedoch über Kooperationsverträge nur für die Versicherten der einen gesetzlichen Krankenkasse zu Verfügung stehen. So beginnt dann die neue Bindungsfrist mit Beginn der Zusatzversicherung.