Wie ist es denn zu diesen Beitragsrückstand gekommen?
Sollte die Versicherungspficht zur Krankenversicherung der Studenten erst jetzt festgestellt wurden sein, dann darf dem Studenten kein Nachteil entstehen. Im SGB X wird das als "Zurücksetzung in den vorhergehenden Stand" bezeichnet, wobei die nachhaltige Verwaltungsakt bei Nichtverschulden des Versicherten ein Nachteil des Versicherten nicht anlassbar ist. Das heist auf deutsch: Keine Berechnung von Säumniszuschlägen, da kein Versäumnis des Versicherten eingetreten ist.
Im Übrigen werden Säumniszuschläge so berechnet: Für den ersten Monat 1 % und für jeden weiteren Monat 5 % auf den gesamten Beitragsrückstand.
Die Krankenkasse kann man zur Beweisumkehrpflicht bewegen, in dem sie nachweisen muss, das sie die Mitgliedschaft recjtzeitig dem Versicherten durch einen Beitragsbescheid mitgeteilt hat (oder schon eine Mahnung erhalten?). Kann die Krankenkasse das nicht, muss sie auf die Berechnung der Säumniszuschläge verzichten. Daher prüfe bitte deine Unterlagen, bevor du dich mit deiner Krankenkasse in Verbindung setzt.