Lexikon - Krankenversicherung -
Bedarfszulassung Ärzte, Zahnärzte
Eine Bedarfszulassung sollte einer Überversorgung von Ärzten und Zahnärzten in einzelnen Versorgungsgebieten entgegen wirken. Im Jahre 1992 wurde die Vorschrift mit festgelegten Verhältniszahlen mit dem Gesundheitsstrukturgesetz in § 102 SGB V aufgenommen. Diese Verhältniszahlen sollten das Verhältnis von Haus- und Fachärzten gesetzlich regeln. Jedoch wurde der gesetzlich verankerte § 102 SBG V, mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz wieder aufgehoben. Eine Überversorgung gab es trotz der Ablehnung der Bedarfszulassung nicht.