Sonntag, 12. Februar 2012 | Gesundheitswesen Magazin

Lexikon - Krankenversicherung -

14.10.2009 | 22:38 Uhr

Bedarfszulassung Ärzte, Zahnärzte

Eine Bedarfszulassung sollte einer Überversorgung von Ärzten und Zahnärzten in einzelnen Versorgungsgebieten entgegen wirken. Im Jahre 1992 wurde die Vorschrift mit festgelegten Verhältniszahlen mit dem Gesundheitsstrukturgesetz in § 102 SGB V aufgenommen. Diese Verhältniszahlen sollten das Verhältnis von Haus- und Fachärzten gesetzlich regeln. Jedoch wurde der gesetzlich verankerte § 102 SBG V, mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz wieder aufgehoben. Eine Überversorgung gab es trotz der Ablehnung der Bedarfszulassung nicht.

Redaktion Gesundheitswesen Magazin

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