Samstag, 11. Februar 2012 | Gesundheitswesen Magazin

zahnärztlicher behandlungsfehler

14.10.2009 | 20:30 Uhr

Behandlungsfehler

Wenn ein Arzt, egal welcher Fachrichtung, einen Schaden am Patienten verursacht hat, so spricht man von einem Behandlungsfehler.

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn die Aufklärungspflicht durch den behandelnden Arzt oder des Krankenhauses nicht erfüllt wurde. Das bedeutet, die Nebenwirkungen, Gegenanzeigen und Auswirkungen des Eingriffes oder der Medikamente müssen aufgezeigt werden.

Sollte ein notwendiger Eingriff nicht statt gefunden haben, ist dies ebenfalls ein Behandlungsfehler. Auch wenn ein Eingriff durchgeführt wurde, obwohl dieser nicht notwendig gewesen ist oder nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst, auch lege artis genannt, vollzogen wurde.

Im Falle eines Behandlungsfehlers nach den Regeln der ärztlichen Kunst unterscheidet man in den verschiedenen Bereichen der Behandlung des Patienten. So beispielsweise muss geprüft werden, ob ein Diagnose-, Indikations–, Therapie oder Nachsorgefehler vorzuweisen ist. Aber auch bei den verordneten Arzneimitteln und weiteren medizinisch- technischen Geräten oder eine eventuellen Nichtbehandlung wird ein Fehler geprüft.

Patienten haben das Recht, im Falle eines Behandlungsfehlers, eine aussergerichtliche und kostenfreie Schlichtungsstellen der Ärztekammer um Rat und Hilfe zu bitten. Der Patient muss hier, ebenso im Falle eines Verfahrens vor dem zuständigen Zivilgericht, beweisen können, das der Behandlungsfehler auf die Behandlung des Arztes oder des Krankenhauses zurück zu führen ist. Unterstützung in solchen Fällen bekommt man bei einigen Krankenkassen.

Redaktion Gesundheitswesen Magazin

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