Montag, 20. Mai 2013 | Gesundheitswesen Magazin

Beitragssatz

4.01.2010 | 14:16 Uhr

Beitragsbemessungsgrenze / Beitragsbemessungsgrenzen 2010

Der Jahreswechsel wird fĂĽr Gutverdiener teuer: Ab dem 01. Januar 2010 mĂĽssen Besserverdiener mehr fĂĽr die Rentenversicherung zahlen als vorher. Die Beitragsmessungsgrenzen wurden zum Jahreswechsel neu berechnet. An dieser Grenze berechnet sich der Maximalsatz, den Arbeitnehmer und Unternehmen zu zahlen haben.

Darüberhinaus wurde der Wechsel zu privaten Krankenversicherungen für Reiche erschwert. Die Beiträge für die Sozialversicherung wurden nicht erhöht, auch die Beiträge der Rentenversicherung wurden schon im vierten Jahr nicht erhöht. Jedenfalls die Prozentsätze.

Die neue Beitragsmessungsgrenze in der Rentenversicherung liegt jetzt bei 5500 Euro monatlich, damit stiegt der maximale Beitragssatz um 20 Euro auf 1094,50 Euro, das entspricht 19,9 Prozent der Bemessungsgrenze.

Ähnliche Neuberechnungen gab es auch bei der Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherungen. Auch hier gibt es keine Beitragserhöhungen und für Arbeitnehmer unter der maximalen Beitragsmessungsgrenze bleibt alles beim Alten. Nur Besserverdiener müssen mit erhöhten Beiträgen rechnen. So erhöht sich zum Beispiel die Arbeitslosenversicherung zum Jahreswechsel von 151 auf 154 Euro.

Bei der Krankenversicherung steigt die Bemessungsgrenze um 75 Euro auf 3750 Euro zu. Nun müssen Unternehmen und Arbeitnehmer bis zu 558,75 Euro im Monat an die gesetzliche Krankenversicherung zahlen, 11 Euro mehr als noch im Vormonat. Insgesamt gibt es für gutverdienende Arbeitnehmer eine erhöhte Steuerlast von 36 Euro im Monat.

Um den klammen Kassen der gesetzlichen Krankenversicherungen etwas zu helfen, wurde der Wechsel von Gutverdienern zu privaten Anbietern verschwert. Für den Wechsel ist die Grenzesumme der Versicherungspflicht ausschlaggebend. Sie wurden zum 01. Januar ebenfalls erhöht, ab sofort dürfen sich nur noch Arbeitnehmer mit mehr als 4162,50 Euro privat versichern, bisher reichten knapp 100 Euro weniger.

Gelockert wurde immerhin die Zuverdienstgrenzen von Ehepartner oder Kindern. Ehepartner oder Kinder würden nun bis zu 365 Euro hinzuverdienen, ohne ihren Status als beitragslosen Mitversicherten zu verlieren. Angehörige, die einen Mini- bzw, eine 400-Euro Job ausüben, bleiben auch nach dem 01. Januar ebenfalls von den Krankenversicherungsbeiträgen befreit.

Redaktion Gesundheitswesen Magazin

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