Barmer
Bundessozialgericht zeigt der Barmer die Grenze auf
Mal wieder ein Urteil, welches fĂĽr mich eigentlich logisch ist.
Die Barmer wollte Gelder anlegen und hätte dadurch einen vorübergehenden Kreditbedarf ausgelöst. Dies verstößt gegen die Pflicht, dass Krankenkassen ihre Gelder verfügbar und sicher verwalten müssen (Az: B 1 A 1/08 R).
Das BVA will jetzt die Kassen prüfen, weil es bei manchen Kassen üblich sei, sich von der Pflegekasse Geld zu borgen. Das könne zu einer Verzögerung der Auszahlungen in der Pflegeversicherung führen.
Die Barmer wollte 2005 knapp 100 Millionen fĂĽr 6 Monate anlegen. Sie hat gewusst, dass dadurch kurzfristige Kredite notwendig werden. Das wurde vom BVA verboten. Es wurde darauf hingewiesen, dass man sich auf Tagesgelder beschränken soll. Die Barmer wollte sich wehren, da sie sich im Gebot zum “wirtschaftlichen Handeln” eingeschränkt sah. Denn durch die Anlage des Geldes, sind trotz der Zinsen, 128 000€ Zinserträge entgangen.
FĂĽr das Bundessozialgericht kommt es aber nicht auf den entgangen Zins an. Es sah einen 3fachen GesetzesverstoĂź:
Richtig so. Wenn es keine Rechtsgrundlage gibt, dann hat sich die Krankenkasse auch rauszuhalten aus der groĂźen Finanzjonglage. Im Moment gibt’s ja ohnehin keine guten Zinsen, da der Finanzmarkt auf Talfahrt ist – von daher besteht auch ohne die BSG-Entscheidung fĂĽr unser aller Versichertengelder keine Gefahr.
Wir haben in letzter Zeit gut gesehen, was mit den Finanzspielen passieren kann. Das waren dann Banken, welche im Vergleich zur Krankenkasse, eigentlich darauf spezialisiert sind.
Der Fall ist aus dem Jahr 2005. Heute (nach der Finanzkrise) wĂĽrde die Barmer vielleicht auch nichtmehr deswegen klagen
bzw. ĂĽberhaupt auf die Idee kommen.