Lexikon - Krankenversicherung -
Datenschutz
Dem Recht des Datenschutzes, das im Grundgesetz verankert sind, muss insbesondere von Versicherungen beachtet werden. Dieses spricht dem Versicherten zu, dass seine Daten nur mittels seiner Zustimmung verarbeitet und weiter gegeben werden dĂĽrfen. Dieser Schutz umfasst das Sozialgeheimnis, welches die Versicherungen beachten mĂĽssen, bei welchem allerdings Ausnahmen bezĂĽglich Pflichtversicherungen bestehen.
Diese Sonderfälle sind zum Beispiel die Weitergabe von Angaben, wenn sie zur Klärung von Forschungsfragen weiter helfen sollen oder wenn der Beitragssatz geklärt und berechnet werden muss. Des weiteren müssen die Daten des Versicherten auch immer wieder für andere Arbeiten der Versicherungen verwendet werden.
Darunter fällt unter anderem die Erstellung der Versicherungskarte oder auch die Bestätigung für den Status einer Familienversicherung. Die Daten werden außerdem in einem Verzeichnis des Versicherten zusammen getragen. Auch im Falle einer gerichtlichen Anweisung darf es zur nicht Beachtung des Gesetzes kommen.