Montag, 13. Februar 2012 | Gesundheitswesen Magazin

Lexikon - Krankenversicherung -

21.10.2009 | 17:30 Uhr

Die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung ( GKV )

Der Versicherungsschutz von Familienangehörigen ( Ehegatte, Lebenspartner und Kinder) ist in der gesetzlichen Krankenversicherung als eigene Versicherungsform ausgestaltet. Folge des Solidaritätsprinzips is dass die Familienangehörigen unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert sind.

Sie müssen zum Beispiel ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland haben. Weitere Vorraussetzungen knüpfen an die Schutzbedürftigkeit an. Familienangehörige dürfen mit ihrem monatlichen Einkommen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten. (monatlich 360 Euro/geringfügige 400 Euro). Hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeiten dürfen nicht ausgeübt werden, sie dürfen nicht versicherungsfrei oder von der Versicherunfspflicht befreit sein.

Ist ein Elternteil nicht GKV versichert und überschreitet sein Bruttoeinkommen eine bestimmte Grenze sowie das Einkommen seines versicherten Partners, ist eine Familienversicherung der Kinder ausgeschlossen. Für Kinder gelten bestimmte Altersgrenzen, die z.B. durch Schulausbildung verlängert werden können.

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Stiefkinder, Enkel und Pflegekinder familienversichert sein. Wenn beide Eltern bei verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen versichert sind, können sie wählen,bei welcher Krankenkasse die Familienversicherung durchgeführt werden soll.

Redaktion Gesundheitswesen Magazin

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