Lexikon - Krankenversicherung -
Die Früherkennungsuntersuchung für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung ( GKV )
Jeder Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung hat nach seinem 35. vollendeten Lebensjahr, jedes zweite Jahr das Recht auf eine Gesundheitsuntersuchung.
Diese Untersuchung dient sowohl zum Zweck der Früherkennung von Zivilisationskrankheiten, insbesondere der Herz- Erkrankungen, Kreislauf – und Nierenerkrankungen sowie auch Diabetes.
Die Krebsfrüherkennung dient allen Frauen ab dem 20. Lebensjahr und Männern vom Beginn des 45. Lebensjahrs.
Sie haben beide das Recht auf eine Früherkennungsuntersuchung die jährlich stattfindet.
Von der Geburt an bis zum 6. Lebensjahr eines Kindes, sowie eine Jugenduntersuchung ab dem 13. / 14. Lebensjahr dienen neun Kinderuntersuchungen zur Früherkennung von allen Krankheiten die eine körperliche oder eine geistige Entwicklung gefährden könnten. Diese wären zum Beispiel Hör- und Sehstörungen, Sprachfehler oder auch Haltungsschäden. Ebenso können Frühuntersuchungen auf Zahn- Mund- und Kieferkrankheiten hinweisen.
Die einzelnen Maßnahmen einer Früherkennung dienen dazu, dass noch symptomlose Krankheiten im Frühstadium festgestellt werden können. Somit können Mögliche Gefahren für die Gesundheit abgewendet werden.