Lexikon - Krankenversicherung -
Dokumentationspflicht und Aufbewahrungspflicht
Ärzte unterliegen der genannten Dokumentationspflicht und Aufbewahrungspflicht. Dies bedeutet, dass sie alle Dokumente über Behandlungen eines jeden Patienten aufbewahren müssen, sodass auf diese Unterlagen zu jeder Zeit zurück gegriffen werden kann.
Hierunter fallen sowohl Röntgenmaßnahmen, als auch Empfehlungen für die Behandlung. Auch Rezepte und Anweisungen müssen zu jeder Zeit wieder nachzulesen sein. Gleichzeitig müssen Ärzte auch immer wieder belegen können, dass sie den Patienten auf mögliche Risiken aufgeklärt haben.
Auf diese Weise sichern sie sich selbst und auch den Patienten vor möglichen Konsequenzen ab. Im Krankenhaus zeigt sich dieser Fall insbesondere dann, wenn ein Patient sich der ärztlichen Anweisung widersetzen will und das Krankenhaus auf eigene Verantwortung verlassen will.
Nur durch die Unterschrift des Patienten diesbezüglich und die Aufbewahrung derselben, hat der Arzt im Falle eines Schadens die Möglichkeit zu belegen, dass er dem Patienten eine andere Verhaltensweise geraten hat.
Auch bezüglich einfacher Aufzeichnungen besteht diese Pflicht für den Arzt. Es soll die Früherkennung fördern und auch gleichzeitig immer wieder eine Gedächtnisstütze für den Arzt darstellen.
Außerdem können auch Aufzeichnungen als Belege zum Beispiel bezüglich von Unstimmigkeiten mit Krankenkassen von den Ärzten heran gezogen werden.