Montag, 13. Februar 2012 | Gesundheitswesen Magazin

Lexikon - Krankenversicherung -

21.10.2009 | 23:33 Uhr

Einheitlicher Bewertungsmaßstab ambulante Leistungen von Vertragsärzten

In diesem Bewertungsmaßstab werden ambulante Leistungen mit den Vertragsärzten abgerechnet. Die Kassenärztliche Vereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbaren, unter Berücksichtigung der Bundesmanteltarifverträge, den Bewertungsmaßstab.

Er ist somit eine verbindliche Abrechnungsgrundlage. Ab Januar 2009 wurde ein neuer einheitlicher Bewertungsmaßstab eingeführt. Hier werden nun ärztliche Leistungen nach Versichertenpauschalen vergütet. Die Vertragsärzte der Krankenkassen rechnen jeweils zum Quartalsende ab, also vier Mal im Jahr.

Die Abrechnungen sind sehr zeitaufwendig, so dass einige Praxen sogar einen oder zwei Tagen schließen müssen um diesen Verwaltungsaufwand bewältigen zu können. Sie bekommen zum Beispiel für Unterlagen oder Proben die verschickt werden müssen keine Unkosten mehr erstattet.

Nach dem alten Bewertungsmaßstab wurden noch die einzelnen Leistungen des Arztes nach einem Punktesystem vergütet. Nach dem neuen Modell gibt es nur noch Fallpauschalen die für das ganze Quartal gelten. Muss ein Patient sehr oft in einem Quartal zum Vertragsarzt, so bekommt dieser das nur einmal vergütet.

Zusammengefasst kann man es so sagen: Für einen chronisch kranken Patienten bekommt der Arzt nun weniger Geld als für Patienten die nur zwei oder drei Mal im Jahr den Arzt aufsuchen müssen. Ab 2011 sollen Fachärzte zusätzlich noch Diagnose bezogene Fallpauschalen angerechnet bekommen. Die festen Preise dieser Gebührenordnung soll den Ärzten eine Kalkulationssicherheit geben.

Redaktion Gesundheitswesen Magazin

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