Medikamente
Festbetrag für Arzneimittel
Höchstbeträge für ein bestimmtes Arzneimittel nennt man Festbetrag. Wenn ein Arzneimittelbetrag den Festpreis übersteigt, so muss ein Versicherter seine Mehrkosten selber bezahlen. Das Festbetragssystem wurde mit dem Gesundheitsreformgesetz eingeführt, um ansteigenden Arzneimittelausgaben durch intensivierten Preiswettbewerb zu begegnen. Ein zweistufiges Verfahren legte Festbeträge fest.
Stufe 1: Festgesetzte Freibeträge sind zum Beispiel Arzneimittel die aus den gleichen Wirkstoffen bestehen, Arzneimittel mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, und Arzneimittel mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen. Um einen Preiswettbewerb anzuregen führte das GKV-Modernisierungsgesetz Regelungen für den Festbetrag ein. Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen, die therapeutische Verbesserungen, auch wegen geringerer Nebenwirkungen, bewirken bleiben wegen dieser Regelung aus.
Stufe 2: Von den Spitzenverbänden der Krankenkassen werden die Festbeträge gemeinsam und einheitlich festgelegt. Sie sollen ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Qualität gewährleisten, Wirtschaftlichkeitsreserven ausschöpfen sowie einen wirksamen Preiswettbewerb auslösen und sich an preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten ausrichten.
Das Bundesministerium für Gesundheit wurde im Festbetrags – Anpassungsgesetz vom 27. Juli des Jahres 2001 ermächtigt, mit dem Bundeswirtschaftsminister bis 31. Dezember des Jahres 2003 einmalig die Werte per Rechtsverordnung zu bestimmen. Zum Ende 2002 wurde vom Bundesverfassungsgericht das bisherige Verfahren zur Festsetzung der Festbeträge bestätigt. Mit dem Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) das am 1. Mai des Jahres 2006 in Kraft getreten ist, sind die Festbeträge insgesamt abgesenkt worden.