Lexikon - Krankenversicherung -
freie Kassenwahl
Grundsätzlich alle Versicherten können seit 1. Januar 1996 ihre Krankenversicherung frei wählen. Wählbar sind allgemeine Ortskrankenkassen des Beschäftigungs- oder Wohnorts, Ersatzkassen die für den Beschäftigung- oder Wohnort zuständig sind, Betriebs- oder Innungskrankenkassen des Betriebes, dem der Wahlberechtigte angehört, jede IKK und BKK, die Knappschaft seit 1. April 2007, die Krankenkasse bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestand oder die Krankenkasse bei dem der Ehegatte versichert ist.
Nach Gesetz zur Stabilisierung des Mitgliederkreises von Bundesknappschaft und See- Krankenkasse, kann die See- Krankenkasse gewählt werden wenn ein Beitrag auf Grund Beschäftigungen in der Seefahrt in der Vergangenheit entrichtet wurde. Wahlrecht gilt nicht für beitragsfreie versicherte Angehörige in der Familienversicherung.
Sie sind an die Wahlentscheidung ihres Mitglieds gebunden. Bestimmte Personengruppen haben bestimmte Wahlrechte. Seit dem 1.Januar 2002 sind Versicherungspflichtige und freiwillige Mitglieder an die Wahlentscheidung grundsätzlich 18 Monate gebunden. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich.