Lexikon - Krankenversicherung -
Fremdkassenausgleich der Krankenkassen
Unter Fremdkassenausgleich ist ein interner Zahlungsausgleich zwischen den Kassenvereinigungen zu verstehen. Wenn ein Versicherter einen Vertragsarzt in Anspruch nimmt, dessen Krankenversicherung keine Vertragsbeziehungen zur Krankenkasse des Versicherten hat, werden diese Leistungen intern verrechnet. Für die vergütenden Leistungen im Rahmen des Fremdkassenausgleichs gelten einheitliche Werte.
Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wird seit Januar 2009 der Familienkassenausgleich neu geregelt. Die Krankenärztliche Bundesvereinigung muss in Richtlinien sicherstellen, dass die Krankenversicherung in deren Bezirk Leistungen erbracht wurden, von der Krankenversicherung in deren Bezirk der Versicherte seinen Wohnsitz hat und für die erbrachten Leistungen die entsprechenden Vergütungen die in der Leistungserbringer – Krankenversicherung geltenden Euro-Gebührenordnung erhält.