Mittwoch, 22. Mai 2013 | Gesundheitswesen Magazin

PKV

29.05.2010 | 20:33 Uhr

GKV und PKV: Auch in Sonderfällen gilt die dreijährige Wartefrist

urteil GKV und PKV: Auch in Sonderfällen gilt die dreijährige Wartefrist BildBevor ein Arbeitnehmer mit entsprechenden Einkünften von der GKV in die PKV wechseln kann, muss er auch in Sonderfällen die dreijährige Wartefrist einhalten. So muss derjenige diese Frist einhalten, der bereits vor der aktuellen Beschäftigung selbständig und privat versichert war.

Im April 2007 wurde das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft gesetzt. Seitdem gilt unter anderem auch eine Karenzzeit vor dem Wechsel in eine PKV. Demnach muss ein abhängig Beschäftigter in drei aufeinanderfolgenden Jahren einen Verdienst über die Versicherungspflichtgrenze hinaus vorweisen, bevor er Mitglied einer privaten Krankenversicherung werden kann.

In einem aktuellen Urteil wurde nun vom Landessozialgericht Baden-Württemberg entscheiden, dass diese Frist auch in Sonderfällen gilt. Im verhandelten Fall hatte ein 46-jähriger Mann sich geweigert, in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert zu werden. Die Richter sollten für den Mann, der die letzten Jahren in verschiedenen Arbeitsverhältnissen gestanden hat, die Versicherungsfreiheit festlegen. Er war seit dem 01. September 2001 privat versichert, bevor ihn ein neuer Arbeitgeber 2007 bei einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversicherte. Der Mann wollte jedoch weiterhin privat versichert bleiben und ging vor Gericht. Dort klagte er auf Besitzstandswahrung nach dem § 6 des Fünften Sozialgesetzbuches. Vor dem Sozialgericht hatte er Erfolg. Da die Krankenkasse jedoch in Berufung ging, wurde der Fall noch einmal vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg verhandelt, das schließlich der Krankenkasse recht gab. Die Richter erklärten, dass der Mann seine private Krankenversicherung in eine Anwartschafts-Erhaltungsversicherung umwandeln könne, ohne Nachteile befürchten zu müssen. Eine Verletzung des Besitzstandes sahen sie in diesem Fall als nicht gegeben.

Der Abschnitt des Gesetzes gilt nur für Arbeitnehmer, die in den vergangenen drei Jahren privat krankenversichert waren. Da der Kläger aufgrund seiner Selbständigkeit keine Einkünfte aus einer abhängigen Beschäftigung eingenommen hatte, müsse er bei Aufnahme einer Tätigkeit mit einem geringeren Einkommen, wieder pflichtversichert werden. Schon vor der Einführung des GKV-WSG sei es unwahrscheinlich gewesen, dass ein Selbstständiger in einem neuen Beschäftigungsverhältnis mehr als die Hoffnung auf ein Gehalt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze gehabt hätte.

Die Richter betonten, dass die Wartezeit sinnvoll ist, da sie sicherstellen soll, dass ein Arbeitnehmer garantiert nicht mehr auf einen Schutz durch die GKV angewiesen ist. Diese Frist soll jedoch auch einen Ausgleich schaffen, da zum Beispiel bisher beitragsfreie Familienversicherte oder Berufsanfänger, die dann plötzlich sehr viel mehr verdienen, zuvor niedrige Einzahlungen in die GKV getätigt haben bzw. die Solidargemeinschaft in Anspruch genommen haben.

(Aktenzeichen L 4 KR 1420/09)

Foto: flickr.de / Ralf-D

Redaktion Gesundheitswesen Magazin

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