Lexikon - Krankenversicherung -
Kassenärztliche Vereinigung
Innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nehmen die KVen und die KZVen eine Schlüsselstellung ein. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, ihre stimmberechtigten Mitglieder sind alle im räumlichen Geltungsbezirk praktizierenden, zugelassenen Vertragsärzte und Vertragszahnärzte.
Im Zuge des GKV-Modernisierungsgesetzes wurden die KVen und KZVen professioneller strukturiert. Bisher ehrenamtlich tätige Vorstände wurden durch hauptamtlich ersetzt und die Vertreterversammlung minimiert. Sofern die KVen und KZVen in einem Bundesland weniger als 10.000 beziehungsweise 5.000 Mitglieder haben, müssen sie zusammengelegt werden.
Die Zuständigkeitsbereiche der KVen und KZVen sind unter anderem:
Jeweils eine Kassen(zahn)ärztliche Bundesvereinigung wird durch die KVen und die KZVen gebildet. Sie unterliegen der Aufsicht für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder.
Durch die Einführung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes wurden den KVen und KZVen die Möglichkeit eröffnet, Dienstleistungsgesellschaften zu gründen die Vertrags(zahn)ärzte beraten und unterstützen. Obligatorisch für die Dienstleistungsgesellschaften ist eine Nutzerfinanzierung.
§§ 73, 75, 77, 77a, 78 SGB V