Sonntag, 12. Februar 2012 | Gesundheitswesen Magazin

Lexikon - Krankenversicherung -

14.04.2009 | 11:42 Uhr

Kassenärztliche Vereinigung

Innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nehmen die KVen und die KZVen eine Schlüsselstellung ein. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, ihre stimmberechtigten Mitglieder sind alle im räumlichen Geltungsbezirk praktizierenden, zugelassenen Vertragsärzte und Vertragszahnärzte.

Im Zuge des GKV-Modernisierungsgesetzes wurden die KVen und KZVen professioneller strukturiert. Bisher ehrenamtlich tätige Vorstände wurden durch hauptamtlich ersetzt und die Vertreterversammlung minimiert. Sofern die KVen und KZVen in einem Bundesland weniger als 10.000 beziehungsweise 5.000 Mitglieder haben, müssen sie zusammengelegt werden.

Die Zuständigkeitsbereiche der KVen und KZVen sind unter anderem:

  • die Wahrnehmung der Rechte gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen,
  • die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Versorgung gegebenenfalls mit Disziplinarverfahren sowie die Einhaltung des Sicherstellungsauftrages einschließlich des Notdienstes,
  • den Abschluss der Gesamtverträge beziehungsweise Verträge zu Modellvorhaben und Strukturverträge auf Landesebene und Verteilung der Gesamtvergütung,
  • die Prüfung der vertragsärztlichen Abrechnungen.

Jeweils eine Kassen(zahn)ärztliche Bundesvereinigung wird durch die KVen und die KZVen gebildet. Sie unterliegen der Aufsicht für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder.

Durch die Einführung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes wurden den KVen und KZVen die Möglichkeit eröffnet, Dienstleistungsgesellschaften zu gründen die Vertrags(zahn)ärzte beraten und unterstützen. Obligatorisch für die Dienstleistungsgesellschaften ist eine Nutzerfinanzierung.

Landesvereinigungen

§§ 73, 75, 77, 77a, 78 SGB V

Englisch: Regional Association of Statutory Health Insurance Physicians

Redaktion Gesundheitswesen Magazin

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