PKV
Keine Verpflichtung der PKV für die Zahlung einer Augenlaser-OP
Leider streiten private Krankenkassen und ihre Patienten schon ziemlich lange über das Thema Augenlaser-OP. Muss die Kassen nun diese Operation bezahlen oder nicht? Noch nicht einmal die Rechtsprechung konnte den Patienten bei dieser Frage weiterhelfen. Es gibt tatsächlich Urteile die für den Patienten sprechen, aber ebenso auch Urteile die sich auf die Seite der Versicherungsgesellschaften schlagen. Somit hat ein Patient nur die Möglichkeit mit der Versicherung zu verhandeln, wenn er eine LASIK-OP vornehmen lassen möchte. Die Versicherung muss ihr Einverständnis geben und dieses am besten schriftlich, damit der Patient abgesichert ist.
Ein sehr aktutelles Urteil (AG München AZ 112 C 25016/08) hat die PKV von der Zahlung der Operation freigesprochen. In diesem Fall ging es um einen Mann, der seine Versicherung verklagt hat. Diese hat sich geweigert, die Kosten zu übernehmen. Da bei dem Mann die Operation wegen Weitsichtigkeit und Hornhautverkrümmung vorgenommen wurde, was ein anerkanntes Verfahren zur Fehlerkorrektur im Augenbereich darstellt, hatte er auf die Kostenübernahme gehofft. Der Mann brachte ebenfalls hervor, dass nicht nur eine Augenoperation Risiken mit sich bringen würde, sondern auch das Tragen einer Brille. Leider ist es aber nun einmal so, dass eine Operation höhere Risiken birgt, was natürlich auch die Richterin nicht anderes gesehen hat.
Die Richterin hat die Klage des Mannes abgewiesen, die Begründung liegt darin, dass die Risiken der Operation zu hoch seien. Die private Krankenversicherung muss in der Regel ihren Patienten die Wahl verschiedener Behandlungsmethoden überlassen, aber bei bestimmten Risikengrenzen darf die Behandlung abgelehnt werden. Sprich, die Versicherung muss in dem Fall nicht für die Kosten der Behandlung aufkommen, wie nun einmal bei der hier beklagten Augen-OP. Ein weiterer Grund für die Ablehnung besteht auch darin, dass bei einer Laserbehandlung der Augen, eine Heilung nicht wirklich eintritt, sondern die Beschaffenheit der Hornhaut verändert wird. Da eine Brille genau diese Änderung auch hervorrufen kann und dies fast frei von Risiken, wäre diese Variante von dem Patienten zu wählen, wenn er eine Übernahme der Kosten wünscht.
Weiterhin wird die Augenoperation mit einer Schönheitsoperation verglichen, auch in den oben genannten Fall. Da der Mann zugegeben hat, dass eine Brille seine Weitsichtigkeit auch ausgleichen würde, liegt keine medizinische Notwendigkeit vor.
Es heißt also für jeden Patienten weiterhin darauf zu hoffen, das seine Versicherung kulant ist und die Kosten übernimmt oder der Patient muss für sein Recht vor Gericht eintreten. Aufgrund der Statistiken würden ein solcher Fall eine 50 zu 50 Chance haben.