Lexikon - Krankenversicherung -
Knappschaft
Die Kranken- und Pflegeversicherung von Beschäftigten, Rentnern oder deren Familienangehörigen von knappschaftlichen Betrieben wurde bis zum 31. März 2007 durch die Knappschaft, inzwischen Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, durchgeführt. Die gesetzlich vorgesehene Kassenzuständigkeit hob das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz zum 1. April 2007 für die Knappschaft auf. Seit diesem Zeitpunkt ist die Knappschaft für die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, genau wie andere Krankenkassen, frei wählbar. Die Versicherten der See-Krankenkasse wurden zum 1. Januar 2008 in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Knappschaft) eingegliedert.
Das Melde- und Beitragsverfahren für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in der Sozialversicherung übernimmt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit ihrer Minijob-Zentrale. Außerdem ist sie unter anderem für die Einziehung der Pauschalsteuer von geringfügigen Beschäftigungen zuständig. Durch ihre Mitgliederzahl von 1,36 Millionen hat die Knappschaft einen Marktanteil von etwa 2,7 Prozent.
§§ 167,
173 SGB V