PKV
Kontrahierungszwang
Die gesetzlich auferlegte Pflicht ein Vertragsangebot anzunehmen, wird mit dem Begriff Kontrahierungszwang bezeichnet. Innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Krankenkassen dem Kontrahierungszwang ausgesetzt: Unabhängig von der finanziellen Leistungskraft oder dem Gesundheitszustand neuer Mitglieder sind sie zur deren Aufnahme verpflichtet.
Die privaten Krankenkassen (PKV) unterlagen bis zum Inkrafttreten des GKV Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) nicht dem Kontrahierungszwang. Durch das GKV-WSG wird allen Personen ohne Krankenversicherung eine Rückkehrmöglichkeit in die letzte private beziehungsweise gesetzliche Krankenversicherung im Krankheitsfall ermöglicht. Die private Krankenversicherung bietet seit dem 1. Januar 2009 einen Basistarif mit Kontrahierungszwang an.