Samstag, 11. Februar 2012 | Gesundheitswesen Magazin

PKV

14.04.2009 | 15:26 Uhr

Kostenerstattungsprinzip

ist ein Strukturprinzip der privaten Krankenversicherung (PKV). Im Rahmen der Kostenerstattung müssen Versicherte der PKV grundsätzlich alle Kosten für Krankenbehandlungen erst einmal selbst finanzieren, im Gegensatz zum Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Je nach Versicherungsbedingungen erstattet die private Krankenversicherung nach Vorlage der Rechnung diese ganz oder teilweise.

Als Ausnahme vom Sachleistungsprinzip muss die Kostenerstattung in der GKV gesetzlich erlaubt sein. Das GKV-Modernisierungsgesetz brachte hier grundlegende Änderungen. So ist es seit dem 1. Januar 2004 allen Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung möglich eine Kostenerstattung anstelle von Sach- und Dienstleistungen wählen. Gebunden sind sie an diese Wahl mindestens ein Jahr. Die Kostenerstattung greift nur bis zu dem Betrag, wie er bei einer entsprechenden Sachleistung angefallen wäre, abzüglich gesetzlicher Zuzahlungen und einem Abschlag für fehlende Verwaltungskosten und Wirtschaftlichkeitsprüfung. Ersetzt wurde im Rahmen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetztes die bisherige Beratungsverpflichtung der GKV durch die Informationspflicht des Leistungserbringers. Allerdings haben die Versicherten die Krankenkasse über die Wahl der Kostenerstattung vor Inanspruchnahme in Kenntnis zu setzen. Die Wahl kann zum Beispiel für den stationären Bereich eingeschränkt werden.

Seit dem 1. Januar 2004 können grundsätzlich auch Leistungsbringer in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union durch den Versicherten gewählt und bei einer Krankenbehandlung im Ausland in Anspruch genommen werden. Für die Schweiz gilt dies seit dem 1. Januar 2007. Auf den Preis der Sachleistung im Inland sind die Erstattungshöchstbeträge beschränkt Auch gelten die gleichen Abzüge wie in Deutschland für die Verwaltungskosten und die fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung. Krankenhausleistungen im Ausland werden nur nach vorheriger Zustimmung der deutschen Krankenkasse erstattet.

Zu Unrecht abgelehnte Leistungen oder die Kostenerstattung in Notfällen sind weitere Ausnahmen vom Sachleistungsprinzip.

§ 13 SGB V

Englisch: cost reimbursement (principle)

Redaktion Gesundheitswesen Magazin

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