Lexikon - Krankenversicherung -
Krankenbehandlung
Einen Anspruch auf Krankenbehandlung haben Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Diese muss im Rahmen einer Erkennung und/oder Heilung von Krankheiten, Verhütung einer Verschlimmerung oder Linderung von Beschwerden notwendig sein.
Umfasst werden durch die Krankenbehandlung insbesondere ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlungen. Zugehörig sind aber auch die Versorgung mit Arznei-, Heil-, Verband- und Hilfsmitteln, Zahnersatz, Haushaltshilfe und häusliche Krankenpflege, Krankenhausbehandlungen, Herstellung der Zeugungs- und Empfängnisfähigkeit sowie Rehabilitation.
§ 27 SGB V