Sonntag, 12. Februar 2012 | Gesundheitswesen Magazin

Lexikon - Krankenversicherung -

14.04.2009 | 17:21 Uhr

Krankenbehandlung im Ausland

Nur in besonderen Fällen haben Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Ausland einen Leistungsanspruch:

  • Versicherte die im Ausland einer Beschäftigung nachgehen und während dieser erkranken, sowie deren mitversicherte Familienangehörige. Leistungen nach Inlandssetzen von deutschen Krankenkassen werden mit dem Arbeitgeber erstattet, der zuerst in Vorleistung geht.
  • Sofern eine Krankheit nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse nur außerhalb der EWR-Staaten (EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Lichtenstein und Norwegen) behandelt werden kann, steht es im Ermessen der Krankenkassen, hierfür die Kosten ganz oder teilweise zu übernehmen (Beispiel: Neurodermitis-Behandlung am Toten Meer).
  • Sofern während eines vorübergehenden Aufenthalts eine Behandlung außerhalb der EG/EWR-Staaten unverzüglich erfolgen muss und der Versicherte nachweislich wegen seines Lebensalters oder einer Vorerkrankung keine private Krankenversicherung abschließen konnte, muss von der GKV eine Kostenerstattung erfolgen. Festgestellt werden muss dies vor der Auslandskreise durch die Krankenkasse.
  • Einen Anspruch im Rahmen der Kostenerstattung haben Versicherte Grundsätzlich innerhalb der EU Mitgliedsstaaten bei Leistungserbringern.

Ansprüche darüber hinaus können gegebenenfalls nach zwischen- und überstaatlichem Recht bestehen.

Rechtsgrundlage:

§§ 13, 16–18 SGB V

Urlaubskrankenversicherungsschutz

Englisch: medical treatment abroad

Redaktion Gesundheitswesen Magazin

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