Gesundheitsreform
Krankengeld
Wer möchte schon freiwillig krank werden? Wohl niemand. Aber was ist, wenn der Ernstfall doch eintritt? Wovon seinen Lebensunterhalt bestreiten, wenn man plötzlich arbeitsunfähig wird?
Alles halb so schlimm, wenn dann eine Krankenversicherung einspringt. Unter welchen Bedingungen dies erfolgt, soll im Folgenden etwas näher beleuchtet werden.
Grundsätzlich ist es so, dass jeder Krankenversicherte, egal ob gesetzlich oder privat, Anspruch auf Krankengeld hat. Welche Festlegungen im Einzelnen gelten, resultiert aus den Vertragsbedingungen zwischen Krankenkasse und Versichertem und kann sehr unterschiedlich sein.
Es gibt jedoch bestimmte, gesetzlich festgelegte Bedingungen, die unabhängig von der jeweiligen Krankenkasse immer gelten.
So erhält ein Arbeitnehmer in den ersten 6 Wochen seiner Arbeitsunfähigkeit eine sogenannte Lohnfortzahlung von seinem Arbeitgeber. Diese beträgt 100% des Bruttolohnes, abzüglich der Lohnsteuer sowie den Sozialversicherungsbeiträgen. Damit dieser Anspruch besteht, muß sich der Arbeitnehmer einer gewissen Mitwirkungspflicht unterwerfen. Dazu gehört die schnellstmögliche Meldung der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber, auf jeden Fall innerhalb von 3 Tagen.
Äquivalent hierzu gelten die gleichen Bestimmungen für Arbeitslose, nur dass in diesem Fall die Agentur für Arbeit an die Stelle des Arbeitgebers tritt.
Generell besteht der Anspruch auf 6 Wochen Lohnfortzahlung innerhalb eines Kalenderjahres, das heißt, erkrankt der Arbeitnehmer oder Arbeitslose im selben Jahr mehrmals an der gleichen Krankheit, summiert sich die Ausfallzeit solange, bis die 6 Wochen erreicht sind. Bei einer anderen Krankheit im gleichen Jahr besteht ein erneuter Anspruch auf Lohnfortzahlung, ebenso, wenn der Arbeitnehmer nach 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit mehr als ein halbes Jahr am Stück gearbeitet hat und dann wieder an der vorherigen Krankheit erkrankt.
Was passiert aber, wenn die Arbeitsunfähigkeit die Dauer von 6 Wochen überschreitet?
Nun springt die jeweilige Krankenkasse in die Bresche, genauer gesagt nach dem 43. Tag der Krankschreibung.
Das Krankengeld beträgt in der Regel 70% des Bruttoverdienstes, aber höchstens 90% des Nettogehalts.
In den Bruttoverdienst, nach welchem das Krankengeld errechnet wird, gehen gĂĽnstigerweise auch Einmalzahlungen der letzten 12 Monate ein. Das kann zum Beispiel Urlaubs – und Weihnachtsgeld sein.
Die allgemeine Bezugsdauer von Krankengeld beträgt 78 Wochen über einen Zeitraum von 3 Jahren.
Alle diese Fakten sind gesetzlich geregelt und gelten allgemein für alle Krankenkassen, zumindest, wenn Sie Arbeitnehmer oder arbeitslos sind und in einer gesetzlichen Krankenversicherung Ihre Beiträge bezahlen.
Ein Sonderfall in Bezug auf einen Anspruch auf Krankengeld galt allerdings zwischenzeitlich für Selbständige und Freiberufler, die sich bisher freiwillig versichert haben.
Dieser Anspruch sollte seit der Gesundheitsreform komplett wegfallen. Es sei denn, die Betroffenen entscheiden sich fĂĽr die als Ausgleich angebotenen Wahltarife der gesetzlichen Krankenkassen, die jedoch sehr unterschiedlich sind und von Kasse zu Kasse stark schwanken, zudem meist teurer sind wie vorher.
Diese Regelung wurde von der Bundesregierung inzwischen wieder aufgehoben, so dass auch fĂĽr freiwillig Versicherte in dieser Hinsicht alles beim Alten bleibt.
Eine weitere Möglichkeit für gesetzlich Versicherte besteht darin, eine private Zusatzkrankenversicherung abzuschließen, welche die Differenz zwischen Krankengeld und eigentlichem Gehalt ausgleichen kann.
Allerdings hat eine solche zusätzliche Absicherung auch ihren Preis und obliegt auch immer den finanziellen Möglichkeiten.
Vor einem möglichen Abschluss sollte genau recherchiert werden, was man braucht und was nicht.
Ein Versicherungsvergleich im Internet kann hier wertvolle Hilfe leisten.