Lexikon - Krankenversicherung -
Krankenhausbehandlung
Erbracht werden kann eine Krankenhausbehandlung ambulant (ambulantes Operieren) sowie voll-, teil-, vor- und nachstationär. Anspruch auf eine vollstationäre Behandlung haben Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), sofern das Ziel der Behandlung nicht durch teil-, vor- oder nachstationäre sowie eine ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann.
Alle Leistungen, die nach Schwere und Art der Krankheit für die medizinische Versorgung des Versicherten innerhalb des Krankenhauses nötig sind werden durch die Krankenhausbehandlung abgedeckt. Nach vollenden des 18. Lebensjahres müssen Versicherte eine Zuzahlung von zehn Euro pro Tag bei einer Krankenhausbehandlung leisten. Dies gilt für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr.
Dem Wirtschaftlichkeitsgebot trägt die Rangfolge „stationär oder ambulant“ bei den Behandlungsmöglichkeiten Rechnung. Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz wurden zugunsten einer engeren Verzahnung der Versorgung vertragliche Möglichkeiten für ambulante Behandlungen im Krankenhaus geschaffen. Die ambulante Behandlung im Krankenhaus im Sektor der hoch spezialisierten Leistungen ist seitdem im Rahmen von Disease-Management-Programmen erlaubt.
In einem vom Gemeinsamen Bundesausschuss ständig aktualisierten Katalog werden die Leistungen beschrieben um die es sich im Einzelnen handelt. Vereinfacht wurde durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz der Zugang für die Erbringung von ambulanten Behandlungen im Rahmen hoch spezialisierter Leistungen sowie von seltenen Erkrankungen und Erkrankungen mit einem besonderen Verlauf der Krankheit. Auf Antrag können Krankenhäuser, die eine Zulassung zur stationären Behandlung gesetzlich Versicherter haben, die oben genannten Leistungen erbringen, sofern sie als geeignet eingestuft wurden.
§§ 39, 115 a, 115 b, 116 b SGB V