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Krankenkassen-Fusionen – Sonderkündigungsrecht greift nicht

Kein Sonderkündigungsrecht bei Krankenkassen-Fusionen
Der Zusatzbeitrag ist jedoch von einer Fusion meist unabhängig und kann daher trotz sinkender Kosten erhoben werden. Dies ist jedoch von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich. So wird beispielsweise die AOK Plus auch im kommenden Jahr keine Zusatzbeiträge erheben. Durch Fusionen sinkt jedoch der Anteil an unabhängigen Ärzten und Kliniken. Dadurch werden Patienten förmlich gezwungen, sich in die jeweiligen Kooperationsverträge zwischen Krankenkasse und Ärzten einzuschreiben und haben künftig keine freie Wahl mehr. Durch solche Kooperationsverträge kann es passieren, dass den Patienten nicht immer der beste Wirkstoff verschrieben wird.
Dennoch besteht bei Fusionen kein Sonderkündigungsrecht. Dieses greift nur dann, wenn die fusionierte Kasse einen Zusatzbeitrag erhebt, der zuvor nicht geleistet werden musste oder wenn die fusionierte Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht. Davon unberührt bleibt das grundsätzliche Recht, die Krankenkasse zu wechseln, wenn man bereits 18 Monate in derselben Krankenkasse versichert war. Eine Ausnahme bildet hier nur der Wahltarif, der Mitglieder an die jeweilige Krankenkasse bindet.
Foto: flickr.de / Ralf-D.