Medikamente
Krankenkassen zahlen für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneie
Das Bundessozialgericht fällte im August ein Urteil, das den Gebrauch nicht verschreibungspflichtiger Medikamente regelt. Demnach rufen auch sie Kosten hervor, die die Krankenkassen tragen müssen.
Der konkreter Fall zum Richterspruch: der Pflegedienst sollte einer Frau aus dem Jahrgang 1918 wöchentlich ein von ihrem Hausarzt verordnetes Vitaminpräparat injizieren. Das rezeptfreie Medikament zahlte die Dame aus eigener Tasche, musste aber auch für den Betrag aufkommen, der für die Injektion anfiel.
Ihre Krankenkasse weigerte sich, diese Kosten zu übernehmen, da man laut eigener Aussage nur Folgekosten für Produkte begleiche, die man auch selbst gezahlt habe. Da das Vitaminpräparat nicht verschreibungspflichtig war, sei dies hier nicht der Fall. Daraufhin legte die Frau Klage ein und erreichte ihr Ziel: das Bundessozialgericht gab ihr Recht. Obwohl Krankenkassen nicht mehr für rezeptfreie Medikamente aufkommen müssen, sind sie dennoch für die Kosten verantwortlich, die bei der Anwendung der Medikamente anfallen.
Solange also ein Pflegedienst vom Arzt verordnet wird, muss die Krankenkasse Kosten begleichen, die trotz nicht verschreibungspflichtigem Arzneimittel entstehen.
Ich kenne das Urteil, ist ja auch gut so. Man sollte ja nicht glauben nur weil es rezeptfrei ist ist die Verabreichung auch Kostenfrei.
Eigentlich wurde ein Urteil aus dem Jahr 2005 nur bestätigt. Ist auch richtig so.
Dann dürfte ein Pflegedienst auch keinen Fernseher anschalten, ist ja nicht verordnungsfähig und damit ist die Arbeitszeit nicht abrechenbar.
Hat sich die Kasse mal Art. 20 angeschaut?!
Der Einwand mit dem Fernseher verfängt hier nicht, da die intramuskuläre Injektion eine Leistung der häuslichen Krankenpflege ist und nur um so eine Leistung ging es bei der Entscheidung.
Das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 GG ist hier von der Kasse nicht zu beachten, da dieses die Beschränkung von Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen auf das medizinisch Notwendige zulässt.