Montag, 13. Februar 2012 | Gesundheitswesen Magazin

Medikamente

6.09.2009 | 11:25 Uhr

Krankenkassen zahlen für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneie

Das Bundessozialgericht fällte im August ein Urteil, das den Gebrauch nicht verschreibungspflichtiger Medikamente regelt. Demnach rufen auch sie Kosten hervor, die die Krankenkassen tragen müssen.

Der konkreter Fall zum Richterspruch: der Pflegedienst sollte einer Frau aus dem Jahrgang 1918 wöchentlich ein von ihrem Hausarzt verordnetes Vitaminpräparat injizieren. Das rezeptfreie Medikament zahlte die Dame aus eigener Tasche, musste aber auch für den Betrag aufkommen, der für die Injektion anfiel.

Ihre Krankenkasse weigerte sich, diese Kosten zu übernehmen, da man laut eigener Aussage nur Folgekosten für Produkte begleiche, die man auch selbst gezahlt habe. Da das Vitaminpräparat nicht verschreibungspflichtig war, sei dies hier nicht der Fall. Daraufhin legte die Frau Klage ein und erreichte ihr Ziel: das Bundessozialgericht gab ihr Recht. Obwohl Krankenkassen nicht mehr für rezeptfreie Medikamente aufkommen müssen, sind sie dennoch für die Kosten verantwortlich, die bei der Anwendung der Medikamente anfallen.

Solange also ein Pflegedienst vom Arzt verordnet wird, muss die Krankenkasse Kosten begleichen, die trotz nicht verschreibungspflichtigem Arzneimittel entstehen.

Redaktion Gesundheitswesen Magazin

Kommentare

4 Kommentare zu “Krankenkassen zahlen für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneie”
  1. ciceroowl sagt:

    Ich kenne das Urteil, ist ja auch gut so. Man sollte ja nicht glauben nur weil es rezeptfrei ist ist die Verabreichung auch Kostenfrei.

  2. Martin sagt:

    Eigentlich wurde ein Urteil aus dem Jahr 2005 nur bestätigt. Ist auch richtig so.

    Das Bundessozialgericht bekräftigte jüngst mit seinem Urteil über die Zahlungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenkasse bei ärztlich verordneter Medikamentengabe seine Entscheidungen aus dem Jahr 2005 (Az. B 3 KR 9/04 R und Az. B 3 KR 8/04 R).

    Zu Grunde lag ein Fall, bei dem ein Hausarzt seiner hochbetagten, pflegebedürftigen Patientin ein Vitaminpräparat verordnete, welches einmal wöchentlich intramuskulär injiziert werden musste. Die Patientin war dazu aus eigener Kraft nicht in der Lage, weshalb der Arzt für die Darreichung des Präparates eine Verordnung für die häusliche Krankenpflege ausstellte. Da dieses Vitaminpräparat jedoch nicht im Leistungskatalog der entsprechenden Krankenkasse vorhanden war, stellte diese sich gegen die Vergütung an den Pflegedienst.

    Das Bundessozialgericht entschied jedoch, dass die Herausnahme von Medikamenten aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenkassen nicht zur Beeinträchtigung der Behandlung häuslich betreuter Patienten und damit der ambulanten ärztlichen Behandlung führen dürfe. Demnach sei in diesem Fall die intramuskuläre Gabe auch von nicht-verschreibungspflichtigen Medikamenten durch die Gesetzlichen Krankenkassen zu vergüten.

  3. Sascha sagt:

    Dann dürfte ein Pflegedienst auch keinen Fernseher anschalten, ist ja nicht verordnungsfähig und damit ist die Arbeitszeit nicht abrechenbar.
    Hat sich die Kasse mal Art. 20 angeschaut?!

  4. RevengeofPKV sagt:

    Der Einwand mit dem Fernseher verfängt hier nicht, da die intramuskuläre Injektion eine Leistung der häuslichen Krankenpflege ist und nur um so eine Leistung ging es bei der Entscheidung.

    Das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 GG ist hier von der Kasse nicht zu beachten, da dieses die Beschränkung von Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen auf das medizinisch Notwendige zulässt.

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