IKK Nordrhein
Kündigungshilfe – Ist es jetzt erlaubt?
Jetzt habe ich auch mal eine Frage an euch. In meiner AOK Zeit, welches schon 3 Jahre zurückliegt, war Kündigungshilfe nicht erlaubt. Es wurde damals schon von der einen oder anderen Krankenkasse als nicht so ernst aufgefasst. Jedoch frage ich mich gerade, ob sich die Gesetzesgrundlage geänder hat? Ich habe jetzt länger nach dem Gesetz gesucht, jedoch finde ich es nicht.
Ich habe eben für die neue Kategorie “Krankenkasse (siehe oben)” mir die Seite der IKK Nordrhein genauer angeschaut. Dort bin ich unter “Mitglied werden” über diesen Textauszug gestolpert:
Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer, der bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, Mitglied der IKK Nordrhein werden. Auch Berufsanfänger können mit Beginn ihrer Ausbildung die IKK Nordrhein wählen. Generell gilt: Sie können Ihrer alten Krankenkasse zu jedem beliebigen Zeitpunkt mit einer Frist von zwei Kalendermonaten kündigen. Wer seine Krankenkasse wechselt, ist dann 18 Monate an diese Entscheidung gebunden.
Man beachte das Wort “kündigen” ist verlinkt auf das Dokument “Kündigungsvordruck.doc”. Hier wird nichts erwähnt von einem “Muster” oder etwas ähnliches. Es ist ein .doc Dokument, welches direkt ausgefüllt werden kann.
Zusätzlich mit dem Satz:
Von Rückwerbeversuchen bitte ich abzusehen.
Ich habe mal kurz gegoogelt und bin noch über ein 2. Beispiel von einer Krankenkasse gestolpert. Auf den Seiten der Bahn BKK gibt es eine Schritt für Schritt Anleitung um Mitglied zu werden. Unter Schritt 2 findet sich dann folgender Text:
2. Schritt: Kündigen Sie Ihrer bisherigen Krankenkasse – formlos, aber schriftlich und übersenden Sie uns bitte die Kündigungsbestätigung. (Sie müssen sie von Ihrer bisherigen Krankenkasse binnen 14 Tagen nach Ihrer Kündigung bekommen.)
Die BAHN-BKK unterstützt Sie bei der Formulierung:
Download Muster zur Kündigung
Natürlich gibt es hier auch einen “kompletten” Kündigungstext mit der “Bitte von Kündigungsversuchen Abstand zu nehmen” dem Hinweis auf die 14 tägige Frist, welche die alte Krankenkasse Zeit hat um die Kündigungsbestätigung zuzusenden. In dem “Muster der Beitragserhöhung” gibt es noch einen Hinweis auf das bestehende Sonderkündigungsrecht.
Update: Ich glaube, wenn ich anständig suche, dann finde ich ähnliche Schreiben bei vielen Krankenkassen. Als Beispiel habe ich nochmal die Seite der AOK intern durchsucht . Da bin ich auf der Unterseite der AOK Niedersachsen auch über folgendes Dokument gestoßen.
Das wirft noch eine Frage auf:
Hallo Steffen,
hier kommt dein “Wettbewerbsrechts-Update”:
Die aktive Kündigungshilfe durch ein vorgedrucktes oder vorgefertigtes Kündigungsschreiben war bei den Krankenkassen aufgrund der Wettbewerbsgrundsätze der Aufsichtsbehörden untersagt, die dieses Verbot aus den Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb abgeleitet hatten.
Der Bundesgerichtshof hat aber mit Urteil vom 7.4.2005 (AZ.: I ZR 140/02) für den Bereich der Verbrauchserfassung von Wärme-, Heiz- und Abwasserkosten entschieden, dass solche Kündigungshilfen grundsätzlich zulässig sind. Daraufhin hat das Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde der bundesunmittelbaren Krankenkassen mit Schreiben vom 3.1.2006 mitgeteilt, dass es eine aktive Kündigungshilfe nicht mehr beanstanden wird.
Danke für das Update RevengeofPKV.
Ich hatte mir schon gedacht, dass sich etwas geändert haben muss, denn so viele Kündigunsvordrucke gab es zu meiner “Krankenkassen Zeit” nicht.
Meine AOK Zeit endete im Januar 2006. Muss wohl direkt danach über einen Verteiler gelaufen sein.
Ist auch besser. Ich finde daran ist nicht wirklich etwas schlimmes. Es war damals immer nervig einem Kunden zu sagen – bitte schreiben sie eine Kündigung. Gerade auch wenn die ganzen Unterlagen schon vorbereitet sind, nur die Kündigung darf man nicht vorgeben.
Lustig war auch, wenn die “neue” Krankenkasse mit einer Absenderkennung ein Fax geschickt hat.
–> Also insgesamt mal wieder eine positive Entscheidung.