Montag, 13. Februar 2012 | Gesundheitswesen Magazin

Medikamente

26.06.2010 | 13:11 Uhr

Keine Ausgabe aus Apotheken-Terminals

Medikamente dĂĽrfen nicht aus sogenannten Apotheken-Terminals ausgegeben werden

Medikamente dĂĽrfen nicht aus sogenannten Apotheken-Terminals ausgegeben werden


Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Medikamente nicht aus „Automaten“ wie den Apotheken-Terminals abgegeben werden dürfen, auch nicht, wenn diese videoüberwacht sind. Dies bedeutet jedoch noch nicht das Ende dieses Systems.

Das Bundesverwaltungsgericht sprach davon, dass solche Terminals weitgehend unzulässig sind. Daher bleibt die Abgabe nicht verschreibungspflichtiger Medikamente durch Apotheker mittels solcher Terminals erlaubt. “Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass die persönliche Verantwortung des Apothekers beileibe kein Selbstzweck ist, sondern entscheidend fĂĽr die sichere Arzneimittelversorgung von Patienten”, sagt die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA).

Im vorliegenden Fall war es strittig, ob das Apotheker-Leitbild mit dem Abgabeterminal „Visavia“ von „Rowa“ vereinbar ist. So können mit diesem Terminal Medikamente auch dann ausgegeben werden, wenn die Apotheke geschlossen ist. Dabei ist ein Apotheker in einem Service-Zentrum via Bildschirmtelefon mit dem Kunden verbunden. Dieser kontrolliert das Rezept und gibt das Medikament dann frei. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hatte dieses System für unzulässig erklärt, der Verwaltungsgerichtshof Mannheim wollte das System erlauben.

Das Bundesverwaltungsgericht entsprach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts, da die “gesetzlichen Dokumentationspflichten” wie das Unterschreiben oder Abzeichnen von Ă„nderungen nicht ĂĽber den Bildschirm eingehalten werden können.

Allerdings ist die Abgabe rezeptfreier Medikamente eingeschränkt zulässig. Dies jedoch nur dann, wenn die Gegenstelle des Terminals mit dem Personal der jeweiligen Apotheke besetzt ist, da laut Gesetz die Apotheker “zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung verpflichtet” sind. Daher könne die “Beratung und Information der Kunden auf einen gewerblichen Dienstleister zu ĂĽbertragen” nicht geduldet werden.

Jens Wiegland, einer der Kläger, sagt, die Begründung des Gerichts lasse durchaus einen Spielraum für zukünftige Modifikationen der Terminals zu.

Bild: flickr / heartbeaz

Redaktion Gesundheitswesen Magazin

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