Urteil
Urteil: Kündigungsrecht auch bei Beitragserhöhung zum Mitgliedschaftsbeginn
Das Urteil ist ganz interessant, hat sich doch teilweise erledigt, weil es einen einheitlichen Beitragssatz gibt. Trotzdem will ich es kurz darstellen.
Eine 55 Jahre alte Klägerin hat zum 1. April 2004 die Krankenkasse gewechselt (Barmer zur Taunus BKK). Die neue Krankenkasse hob von diesem Tag an den Beitragssatz von 12,8 auf 13,8 Prozent an. Die Klägerin wollte, weil es eine Beitragserhöhung war, auf das Sonderkündigungsrecht zurückgreifen.
Die Krankenkasse vertrat die Meinung, dass es für die Klägerin keine Beitragserhöhung gegebn hat, weil der neue Beitragssatz bereits gegolten hat, als sie Mitglied wurde.
Dieser Meinung waren die Darmstädter Richt nicht. Sie haben entschieden, dass die Mitgliedschaft bereits mit der Wechselerklärung der Klägerin im Februar 2004 rechtlich begründet worden sei. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Krankenkassen bei der Beitragserhöhung das Risiko haben, dass ihre Mitglieder vom Sünderkündigungsrecht Gebrauch machen.
Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
Das ganze Urteil im Detail findet ihr hier.
Das Fazit ziehe ich nicht direkt zum Urteil, sondern zu der Zeit, bis dieses Urteil kam. Man betrachte die einstweilige Verfügung wurde am 1. Juni 2004 gestellt (diese wurde abgelehnt). Somit verging bis zum Urteil am 04.12.2008 eine sehr lange Zeit.
Solche Abläufe sollten bei Klagen vor dem Sozialgericht immer berücksichtigt werden.