GKV
Urteil zur GKV: Kostenübernahme Behinderten Dreirad

Urteil zur Kostenübernahme eines Behinderten-Dreirad
Das Verfahren des hessischen Landesgerichtes, mit dem Aktenzeichen: AZ.:L8 KR 311/08, beschäftigte sich im September 2007 mit der Frage: „Ein Fahrrad auf Kosten der Kasse?“
Hintergrund des Verfahrens war der Antrag einer 43jährigen Frau, die seit ihrer Geburt an einer „Tetraspastik“ leidet, auf ein Behinderten-Dreirad. Ein solches Dreirad nutzt sie seit ihrem 16. Lebensjahr, als Unterstützung der krankengymnastischen Behandlung. Damit fällt das Dreirad unter den Begriff „Vorsorge zur Verhinderung der Verschlechterung einer Erkrankung“. Letztmals wurde ein solches Rad von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) 1995 gezahlt. Durch den Gebrauch des Fahrrades war die Frau in der Lage, ihre Gehfähigkeit einigermaßen zu erhalten. Die Erstattung des Rechnungsbetrags, in Höhe von etwa 2.300 Euro, wurde von der Krankenkasse abgelehnt. Als Argumentation diente dieser eine Begründung, in der angegeben wurde, dass die Zahlung eines Rollstuhles bereits erfolgt sei und Freizeitbeschäftigungen wie Radfahren nicht zu den Grundbedürfnissen zählen würden.
Der zuständige Richter gab der Klägerin recht und entschied die Anschaffung eines solchen Rades durch die Krankenkasse. Eine Vorsorge im Rahmen einer therapeutischen Krankengymnastik würde in diesem Falle nicht ausreichen, so der Richter.
Foto: flickr.de / Ralf-D.